DE Frage geschrieben am 03.05.2006 23:22:00

Betreff: Schlechte Arbeit eines Landgerichtrichters


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 5101
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

für einen Richter am Landgericht war die Rechtslage klar, ohne Zeugen zu vernehmen; Ergebnis: Abweisung der Klage weil unbegründet!

Folge: Klage vor dem zuständigen Oberlandesgericht, ebenfalls Abweisung! Anschließend Bundesgerichtshof mit dem Ergebnis Zurückverweisung an das Oberlandesgericht mit dem Hinweis Zeugen zu vernehmen und zum Schluß hat das Oberlandesgericht die Klage wieder als unbegündet abgewiesen! - Bis dahin sind wegen des hohen Streitwertes ca. T€ 360, für die eigenen und gegnerischen Anwälte und Gerichtskoten ca T€ 130 verbraucht worden!

Hätte der Richter am Landgericht aber die Angelegenheit von Anfang an besser aufgeklärt, wären gar nicht so viele Instanzen erforderlich gewesen und natürlich diese unglaublichen Kosten nicht entstanden.

Gibt es die Möglichkeit die Arbeit eines Richters überprüfenzulassen, damit er wie z.B. ein Ingenieur, der eine Brücke falsch berechnet, für seinen Fehler einstehen muß?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort!


Antwort geschrieben am 04.05.2006 00:19:21
Rechtsanwalt Elmar Dolscius
Westerbachstraße 23F, 61476 Kronberg, Tel: Tel. 06173-702761, Fax: Fax 06173-702894
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Basis der mitgeteilten Informationen.

1. Betreffend einer Überprüfung eines Richters kann ich Ihnen leider keine großen Hoffnungen machen. Die Möglichkeiten hierzu sind praktisch doch recht eingeschränkt.

a) Zunächst besteht die Möglichkeit, Urteile durch verschiedene Instanzen hindurch auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Hierbei wird naturgemäß inzident auch der Richter überprüft. Allerdings geht es dabei vorrangig um das jeweilige Urteil, nicht um die Arbeit des entscheidungsberufenen Richters. Sollte der Richter sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht haben, ist dies vielmehr ein Grund, gegen das Urteil vorzugehen, nicht jedoch gegen den Richter.

b) Die Möglichkeit, gegen einen Richter vorzugehen, ergibt sich zunächst aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG. Eine Amtshaftung wird jedoch wegen des sog. Richterprivilegs aus § 839 Abs. 2 BGB nahezu ausgeschlossen. Danach müsste das Verhalten des Richters einen Straftatbestand erfüllen, was kaum der Fall sein dürfte. Auch die von Ihnen geschilderte Situation erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dass Zeugen nicht angehört wurden, ist ein Grund für eine Berufung oder Revision, eröffnet aber nicht die Möglichkeit, gegen den Richter vorzugehen.

c) Außerhalb des Richterprivilegs haftet der Richter wegen des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit nur bei groben Rechtsverstößen, d.h. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (s. BGH NJW 2003, 3052; OLG Frankfurt NJW 2001,3270). Beides dürfte in Ihrem Fall ausgeschlossen sein

d) Sie hätten noch die Möglichkeit, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter einzureichen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine besondere Form der in Art. 17 GG vorgesehenen Petition. Ein Bürger oder eine Instititution kann sich, insbesondere beim Verdacht einer Verletzung der Dienstpflichten eines Amtsträgers, formlos an dessen Vorgesetzten oder gleich an die Dienstaufsichtsbehörde wenden. Bei Richter/innen ist aber eine Dienstaufsichtsbeschwerde nur in eingeschränkter Form möglich und kann sich nur auf bestimmte äußere Mängel richten, nicht aber auf die Art und Weise der richterlichen Bearbeitung insgesamt.
Generell dürfte auch der Dienstaufsichtsbeschwerde in Ihrem Fall keine große Erfolgschance eingeräumt werden.

2. Strafrechtlich hätten Sie noch die Möglichkeit, gegen den Richter wegen Rechtsbeugung gem. § 339 StGB vorzugehen. Dafür müssten Sie dem Richter einen Vorsatz nachweisen, den ich vorliegend nicht erkennen kann.

3. Abschließend lässt sich sagen, dass ein Richter keiner Überprüfung unterliegt in der Art, wie es bsw ein Ingenieur tut. grund hierfür ist, dass anders die richterliche Unabhängigkeit nicht gewahrt werden könnte. Andernfalls würde bei jedem negativen Urteil die jeweils belastete Partei sofort gegen den Richter vorgehen. Damit das nicht geschieht, gibt es die verschiedenen Instanzen, die aber, wie oben erwähnt, das Urteil überprüfen, nicht den Richter.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte, wenngleich das Ergebnis nicht ganz dem entsprechen dürfte, was Sie Sich vorgestellt haben.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt

Kanzlei Recht und Recht
Westerbachstraße 23 F
61476 Kronberg/Ts.

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Email: Dolscius@recht-und-recht.de

Web: www.dolscius-kakridas.de
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Der Autor ist Rechtsanwalt in Kronberg (Großraum Frankfurt am Main) und berät und vertritt Verbraucher und Firmen bundesweit in allen Fragen auf dem Gebiet des Urheber- und Markengesetzes, Gesellschaftsrechts, Miet- und Pachtrechts und Arbeitsrechts.
Sollten Sie z.B. von einer Abmahnung betroffen sein oder eine generelle Beratung zu den zuvor genannten Rechtsgebieten benötigen, empfehlen wir eine unverbindliche Kontaktaufnahme unter Dolscius@recht-und-recht.de
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