Antwort vom
03.01.2011 | 19:10
Sehr geehrte Fragenstellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
aufgrund des ausgelobten Betrags und in Anbetracht der gegebenen Informationen antworte ich auf Ihre Frage wie folgt:
Hinsichtlich der Ihnen aufgrund des Arbeitsvertrags zur Verfügung gestellten Unterlagen und Geräte gilt, dass diese grundsätzlich weiterhin im Eigentum Ihres Arbeitgebers stehen und er diese - zumindest nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - nach
§ 985 BGB herausverlangen kann, da Sie lediglich aufgrund des Arbeitsverhältnisses ein Recht zum Besitz i.S.d.
§ 986 BGB haben dürften.
Allerdings müsste dann Ihr Arbeitnehmer auf Herausgabe des Laptops etc. klagen. Im Rahmen der Prüfung des Rechts zum Besitz würde der dort entscheidende Richter sich ebenso diese Frage stellen müssen, nämlich ob ein Recht zum Besitz vorliegt. Diese Frage ist jedoch Bestandteil des KSch-Verfahrens, so dass der Richter de facto die Verhandlung gemäß
§ 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren aussetzen müsste. Dies ist eine "kann" Vorschrift, so dass auch eine Abweichung möglich, aber nicht wahrscheinlich erscheint.
Unterliegen Sie nun aber mit der KSch-Klage, so ist die Klage auf Herausgabe begründet und Sie müssten die Kosten des Rechtsstreits tragen. In einem solchen Fall wäre ein Anerkenntnis in dem Herausgabeprozess wohl die kostenschonendste Variante.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so stehe ich Ihnen gerne mittels Direktanfrage zur Verfügung. Gerne können Sie auch die kostenlose Nachfragemöglichkeit nutzen.
Ich bitte zu beachten, dass das Weglassen von Informationen zu einem anderen Ergebnis führen kann, so dass diese Auskunft lediglich eine erste Einschätzung der Rechtslage darstellt. Sollte es mithin zu einem Prozess hinsichtlich der
Kündigung kommen, so sollte das gesamte Verhalten abgestimmt werden. Hierfür stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Nachfrage vom Fragesteller
03.01.2011 | 19:18
Sehr geehrter Herr Straßner,
herzlichen Dank für die kompetente und hilfreiche Antwort !
Eine Nachfrage habe ich nicht.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.01.2011 | 21:17
Gerne geschehen,
sollte es zum Fall der Fälle kommen, so kontaktieren Sie mich gerne wieder.
Mit freundlichem Gruß
Henrik Straßner
-Rechtsanwalt-