02.05.2006 | 15:19
Antwort
von
Rechtsanwältin Sabine Reeder
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich folgendermaßen beantworten möchte:
Für den Fall, dass es sich- was ich stark vermute- um ein Strafverfahren handelt, kann nach
§ 232 StPO die Hauptverhandlung auch ohne den Angeklagten stattfinden, wenn nur ein geringe Strafe (Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander) zu erwarten ist.
Gemäß
§ 233 StPO ist es noch in der Hauptverhandlung möglich, dass Sie sich vom Erscheinen entbinden lassen können. Hierzu muss nur ein Antrag gestellt werden.
Um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt es sich u.a., wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Ein Verbrechen ist im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Für diesen Fall ist dann eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten auch nicht möglich. Sie bekommen jedoch vom Gericht dann einen Pflichtverteidiger gestellt, wenn Sie keinen Wahlverteidiger haben. Da Sie laut Ihren Angaben keinen Anspruch auf einen Verteidiger haben, wird Ihnen auch höchstwahrscheinlich kein Verbrechen zur Last gelegt.
Wenn es um ein zivilrechtliches Verfahren geht, so kann gegen Sie bei Nichterscheinen unter Umständen ein Versäumnisurteil ergehen, gegen welches Sie aber Einspruch einlegen können. Auch hier sollten Sie zumindest bei Gericht anrufen und mitteilen, dass Sie krankgeschrieben sind.
Sollte ich Ihren Fall nicht erfasst haben, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
04.05.2006 | 11:15
kann ich also keinen anwalt verlangen ich habe nur 400 euro lohn und kann mir keinen anwalt leisten
verhandlungstermin wurde aufgehoben
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.05.2006 | 19:09
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Der Tatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB ist kein Verbrechen. Damit liegt tatsächlich kein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Sie haben jedoch gegebenenfalls die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Dafür müßten Sie sich einen Beratungshilfeschein bei Gericht besorgen. Im übrigen möchte ich noch hinzufügen, dass bei einem Lohn von 400 € der notwendige Selbstbehalt von 770 € bzw 890 € unterschritten ist, so dass kein Unterhalt gezahlt werden kann. Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein wenig weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin