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Fahrerflucht sieht anders aus, oder?


| 29.12.2010 22:45 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sven Kienhöfer


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgendes hat sich zugetragen:
Person A besitz einen Sprinter, der ausschließlich von Person B zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Person B zur Verfügung gestellt wird.
Person A und B sind selbständig und befreundet. Person A hat den Sprinter auf seinen Namen angemeldet damit Person B mit dem Sprinter im Bewohnerparkgebiet und damit im Büro von Person A, welches auch von Person B genutzt wird, problemlos parken darf (Anwohnerausweis).
Person A geht einer völlig anderen Tätigkeit nach als Person B, rechnen aber unter dem gleichen Firmennamen ab. Geben eben nur ihre unterschiedlichen Steuer ID's an. Firmenanschrift beider Personen ist jedoch die Anschrift der Person A.

Auf dem Parkplatz eines Trödelmarktes (immer sehr beengt) liefert Person B einige Möbel aus und findet auf dem Rückweg sein Fahrzeug völlig zugeparkt vor.
Normalerweise befinden sich, eben wegen dieser beengten Situation, immer Parkplatzwächter vor Ort, die einen rein oder eben aus raus winken.
Wegen der schlechten Wettersituation ( Regen in Strömen ) ist aber kein Parkplatzwächter vor Ort, und so versucht Person B sich selbst im Schneckentempo aus dieser Lage zu befreien.
Er manövriert das Fahrzeug mit mehrmals hin und her lenken durch die Lücken und sieht das Moped erst als es in seinem Rückspiegel liegend auftaucht. Er steigt sofort aus, begutachtet den Schaden, stellt aber keine Beschädigungen fest, weder an dem Sprinter noch an dem Moped, (O-Ton: es war nichts abgebrochen, es lag nichts herum)
stellt das Moped wieder hin, und dann endlich kommt auch ein Parkplatzwächter und winkt ihn freundlich raus.
2 Wochen später erhält Person A ein Anschreiben von der Polizei, mit der Bitte um Auskunft über den Fahrer an besagtem Tag. Selbstverständlich gibt Person A die Personalien von Person B an.
Es folgt eine Anzeige wegen Fahrerflucht.
Die Versicherung schickt ein endlos langes Formular, welches von uns nicht ausgefüllt werden kann, da wir weder Namen noch Halter, noch sonst irgendwelche Infos bezüglich des Vorfalles haben.
Zudem möchte ich betonen, dass der Sprinter über und über mit Werbung, Telefonnummer und Adresse unseres Gewerbebetriebes beklebt ist.
Es wurde sich aber offensichtlich nur das Kennzeichen aufgeschrieben denn angerufen hat Person A oder B niemand.
Ebenfalls möchte ich erwähnen, dass der Wagen Vollkasko versichert ist und es hier auch sicherlich sonst keinerlei Grund zur Flucht gab!!
Wir sind entsetzt, zumal weder Person A noch Person B jemals irgendetwas mit den Rechtsstaat zu tun hatten. Keine Punkte in Flensburg, keine Drogen, kein Alkohol! Unfallfrei seit Ewigkeiten.
Unsere Sorge ist nun folgende:
Soweit wir wissen werden solche Delikte nicht am Einkommen bemessen.
Wir haben keinerlei Vorstellung davon was uns an Strafe erwarten könnte. Doch jede Art von Geldbuße, in welcher Höhe auch immer, werden wir nicht aufbringen können.
Person B zahlt Unterhalt an 2 minderjährige Kinder ( 13 und 2 Jahre alt).
Sein Einkommen liegt bei ca. 800 Euro netto monatlich. Es sind keine Schulden aber auch kein Vermögen vohanden.
Wir, Person A und B, sind nun in Sorge unsere Existenz zu verlieren weil wir das zu erwartende Bußgeld ggf. nicht bezahlen können.
Eine Rechtsschutzversicherung ist allerdings selbstverständlich vorhanden.
Wir wünschen keinen Anwalt wenn wir nicht müssen.
Ich wünsche allerdings eine realistische Einschätzung eines Anwaltes, der mit solchen Fällen schon mal zu tun hatte.

Vielen Dank.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema:
Fahrerflucht
29.12.2010 | 23:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
143 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:

Grundsätzlich möchte ich Ihnen zuerst einmal die Angst vor einer zu hohen Geldstrafe nehmen. Eine solche Geldstrafe bemisst sich immer auch maßgeblich nach der Einkommenssituation des Beschuldigten. Gemäß ihrer Einkommensangaben dürfte diese Geldstrafe zwar schmerzlich, aber nicht existenzgefährdend ausfallen, da die vorhandenen Unterhaltspflichten einer eventuellen Strafe immer vorgehen.

Meiner Ansicht nach dürfte aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung aber eine Geldstrafe komplett zu vermeiden sein. Zwangläufig sollten Sie sich deshalb, gerade bei einem drohenden Strafbefehl, immer so früh wie möglich anwaltlich vertreten lassen. Eine anwaltliche Vertretung erhöht Ihre Chancen ohne Strafe zu bleiben auch deutlich. Dies gilt umso mehr, wenn der Rechtsanwalt schon zum jetzigen Zeitpunkt, im sogenannten Ermittlungsverfahren eingeschaltet wird. Der beauftragte Anwalt fordert als Erstes Akteinsicht bei der zuständigen Stelle an. Anhand der Akteneinsicht wird dann die für Sie beste Verteidigungsmöglichkeit gegenüber der Staatsanwaltschaft gewählt. Für die bestmögliche Verteidigung ist es wichtig herauszuarbeiten, ob die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 142 StGB von Ihnen überhaupt verwirklicht worden sind. Ihre Sachverhaltsschilderung lässt mich hier vielversprechende Ansatzpunkte für beide Verteidigungsmöglichkeiten erkennen. Eine seriöse Einschätzung kann allerdings erst nach Akteneinsicht vorgenommen werden. Gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit kontaktieren.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2010-12-30 | 10:30


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"vielen lieben Dank für ihre Antwort, die uns zumindest hoffen läßt, dass wir unsere Existenz nicht verlieren werden. Gerne wende ich mich wieder an Sie. Mit freundlichen Grüßen"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-12-30
5/5.0

vielen lieben Dank für ihre Antwort, die uns zumindest hoffen läßt, dass wir unsere Existenz nicht verlieren werden. Gerne wende ich mich wieder an Sie. Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Waldstetten

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