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Sonstige Familienangehörige


02.05.2006 12:28 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin eine deutsche Staatsbürgerin und lebe jetzt mit meinem Kind zusammen, nachdem der Vater des Kindes uns verlassen hat.

Ich komme ursprünglich aus Asia und meine Mutter (75 Jahre alte) lebt jetzt allein dort.

Ich würde gerne meine Mutter für eine bestimmte Zeit nach Deutschland holen, weil:
1. sie ist nicht mehr die Jüngste und lebt allein dort ohne einen anderen Familienangehörigen oder Verwandtschaft, der/die sich um meine Mutter kümmern kann.
2. sie ist quasi eine Bezugsperson meines Kindes. Seit die Trennung ist die Schulleitsung des Kindes dramatisch schlecht geworden, da ich ganztags berufstätig bin und kaum noch Zeit für das Kind habe
3. ich bemühe mich, eine Stelle bis Ende nächstes Jahres im Heimatland zu bekommen damit sowohl meine Mutter als auch mein Kind nicht allein fühlen müssen. Aber diese ist von der Schulpsychlogin abgeraten, da das Kind eine vertrauliche Umgebung (spricht Schule und Freunde)nicht verlassen soll, so dass die Trennungsverletzung nicht noch größer wird.

D. h., ich würde gerne meine Mutter für eine bestimmte Zeit nach Deutschland holen, damit:
1. sie nicht ganz allein ist, falls irgendwas passieren sollte und,
2. mein Kind eine Bezugsperson haben kann, um die Pubertätszeit zu erleichtern.

Frage an Sie: gibt es eine Möglichkeit, meine Mutter für nur bestimmte Zeit zu mir zu holen? Wenn ja, was benötige ich um ein Visum zu bekommen? Muss ich die Ausländerbehörde vorher kontaktieren?

Besten Dank im Voraus.

MfG.
Antwort vom
02.05.2006 | 13:18
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich danke Ihnen für Ihre Online-Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.

Da Sie deutsche Staatsangehörige sind, ist für Sie nicht § 36 AufenthG anwendbar, wonach der Familiennachzug sonstiger Familienangehörigen zu einem Ausländer lediglich möglich ist, wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt.

Für Sie gilt der Grundsatz des § 27 I AufenthG. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz der Famlie (Art. 6 I GG) grundsätzlich erteilt und auch verlängert. Ausnahmsweise wir die Aufenthaltserlaubnis versagt, wenn Sie auf Sozialhilfe angewiesen sind und die soziale Sicherheit Ihrer Mutter in Deutschland nicht besteht (§ 27 III AufenthG). Darüber hinaus dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen. Ihre Mutter darf also nicht straffällig geworden sein. Wichtig ist auch, dass Ihre Mutter nicht ohne ein erforderliches Visum einreist. Deshalb muss Ihre Mutter in der Heimat bei dem deutschen Konsulat das eventuelle erforderliche Visum beantragen bevor Sie nach Deutschland einreist.

Ich möchte Ihnen Folgendes raten:
Setzen Sie sich mit Ihrer örtlichen Ausländerbehörde in Verbindung. Erklären Sie, Sie seien Deutsche und möchten eine Aufenthaltserlaubnis für Ihre ausländische Mutter. Machen Sie geltend, dass es sich nicht um einen Fall des Nachzugs sonstiger Familienangehöriger handelt, sondern um eine Familienzusammenführung gem. § 27 I AufenthG. Erklären Sie außerdem, dass Sie auf die Hilfe Ihrer Mutter brauchen, da Sie alleinerziehend sind. Führen Sie an, dass die Lebensgrundlagen aus eigenen finanziellen Mitteln gesichert ist. Darüber hinaus sollten Sie klären, ob ein Visum für die Einreise erforderlich ist und dieses eventuell beantragen. Dabei ist das deutsche Konsulat in der Heimat Ihrer Mutter behilflich.

Ich hoffe, Ihnen zunächst zu Ihrer Zufriedenheit geantwortet zu haben. Für weitere Hilfe stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung! Sie können mir eine kostenlose Nachfrage stellen oder mich direkt beauftragen. Im letzten Falle würden allerdings weitere Rechtsanwaltsgebühren fällig werden.

Mit freundlichem Gruß!

RA Dipl. - Jur. Thomas Krajewski
email: krajewski@haftungsrecht.com