DE Frage geschrieben am 28.04.2006 19:56:00

Betreff: Was "mussen" wir uns bieten lassen?


Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1958
Hier handelt es sich im Grunde um eine verzwickte Sache, wofür wir im generellem Hilfe & Aufklärung benötigen, bitte mit hilfreiche Gesetzestexte und oder Vergleiche zum Nachfassen.

Szenario: 2 Kinder von 2 verschiedenen Mütter die in zwei verschieden Städten wohnen und 1 Vater.

Erste Kind (12- in Schule) das zweite Kind (7 - in Schule).
Regelmäßige Wochenbesuche werden vom ersten Kind inanspruch genommen. Obgleich gerichtlich festgelegt wurde das, dass zweite Kind je zweites WE zum Vater Kontakt in Form vom Besuche zu ihm kommen darf, soll, und erwünscht wird wird dies durch dessen Kindesmutter erschwert, passiert hin und wieder - wenn es ihr so zu sagen paßt. Die zweite Kindesmutter kann die erste Kindesmutter absolut nicht leiden, und möchte nicht das beide zwei Kinder zum gleichen Zeitpunkt beim Vater sind, obgleich sie Halbgeschwister sind & sich auch tierisch gern haben. Um dieses zu erschweren habe sie dem Kind Sportaktivitäten in einem Verein besorgt, diese "rein zufällig" immer zu stets an dem Wochenende des Besuches fallen und nutzt unheimliche Methoden um den Jung im Griff zu behalten z.B. "wenn du das oder dies nicht machst oder nicht Brav bist, dann darfst Du nicht zum Papa am Wochenende". Das Kind hat uns das selbst anvertraut, als wir ihn fragten weshalb er denn seit über 4 Monaten so eingeschüchtert & zurückhaltend reagiert.

Obgleich wir Pläne für beide Kinder machen, werden diese abrupt durch die zweite Kindesmutter umgeschmissen und delegiert. Ebenso bestimmt sie "was" wir an diesen Wochenenden mit dem Kind unternehmen dürfen, und mit wem er abgeholt werden darf und nicht. Ferner wird bestritten, sie habe das Recht als Mutter des Kindes sämtlich seiner Angelegenheiten zu bestimmen, auch wenn er bei seinem Vater zuweilen ist.

Welche Grundregelung bzw. hilfreiche Vergleiche gibt es für den Vater um hier mal Ruhe rein zu bringen. was kann er tun, an wen sollte er sich wenden? So kann es nicht weitergehen, denn es trifft ja nicht nur den Vater, sondern Kind, Halbbruder, Oma & Opa und erweiterete Familie auch noch dazu.





Antwort geschrieben am 28.04.2006 20:37:26
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str.44, 10437 Berlin, Tel: +49(0)30-74394955, Fax: +49(0)30-7001433291
Ausländerrecht, Familienrecht, Internationales Familienrecht
Bewertungen: 188 4,6
RSS-Feed Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Frage, die ich gemäß Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:


Nach § 1684 I BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Nach § 1684 II BGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Nach III kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in II geregelten Pflicht anhalten.

Zunächst möchte ich Ihnen raten, sich mit der Kindesmutter zusammen zu setzen und ihr Sinn und Zweck dieses Gesetzes nahe zu bringen. Hierbei handelt es sich um eine Wohlverhaltensvorschrift, die mit einer Verpflichtung der Eltern zu wechselseitiger Loyalität verbunden ist. Die Loyalität beinhaltet zum einen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt, zum anderen aber auch positives Tun, etwa in der Form, das Kind auch zum vereinbarten Treffpunkt zu bringen. Keiner der Elternteile hat das Recht, den Konflikt, der zum Scheitern der Lebensgemeinschaft führte, auf das Kind zu projizieren.

Sollte es nicht möglich sein, mit einem ernsthaften Gespräch eine Verbesserung der Situation zu erreichen, kann abgesehen von einer eventuell in Anspruch zu nehmenden Familientherapie auch ein gerichtliches Vermittlungsverfahren beantragt werden nach § 52 a FGG. Diesbezüglich möchte ich noch anmerken, dass die fehlende Bereitschaft, die Bindung des Kindes an den anderen Elternteil zu akzeptieren, auch ein Defizit darstellen kann, welches die Erziehungsfähigkeit des Betroffenen in Frage zu stellen vermag.

Als letzte Möglichkeit bleibt die Anordnung von Zwangsgeld. Bleibt auch diese Maßnahme erfolglos, so ist es sehr wahrscheinlich, dass das Gericht einen Sorgerechtswechsel in Betracht zieht.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen soweit weiterhelfen und verbleibe mit
freundlichen Grüßen


Sabine Reeder
Rechtsanwältin

Rechtsanwältin
Sabine Reeder
Kopenhagener Str.44
D-10437 Berlin

Telefon: +49(0) 30-74394955
Mobil : +49(0) 173-9932415
Fax: +49(0) 30-7001433291

www.kanzlei-reeder.de


Lesezeichen hinzufügen:

Finanztest Testsieger frag-einen-anwalt.de
Schnell einen Anwalt fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Anwalt
Jetzt Frage stellen