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Abmahnung wegen Zimmertüren wechseln


16.12.2010 15:03 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Dratwa


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,

wir haben eine kleine Wohung. Im FLur kommt leider überhaupt kein Licht herrein sodass wir selbst am Tag Beleuchtung bräuchten.

Mein Freund kam dann auf die Idee die Stubentür mit der Badtür zu tauschen. Da die Stubentür aus Glas(Milchig) besteht, somit kommt gutes Licht auch am Tag durch das Bad nun in den Flur.

Die Tür, welche aus Holz ist, haben wir nun in das Wohnzimmer eingehangen. Funktioniert alles super, keine Probleme beim Schließen.

Heute erhalte ich eine Email vom Vermieter indem er mir mitteilt der Tischler, welcher erst bei uns in der Wohnung war, hätte dem Vermieter mitgeteilt das wir die Türen ohne sein Einverständnis getauscht hätten.

Es ist ja auch so, deshalb haben wir keinen Vermietererstgefragt da ja die Türen Problemlos wieder zurück getauscht werden können.

Jedenfalls mahnt uns der Vermieter heute per Email ab, mit dem Vermerk wir sollten die Türen wieder zurück tauschen.

Ist sowas zu fassen und überhaupt zulässig?
Denn es ist ja kein Schaden entschanden und die Türen könnten ja jederzeit wieder getauscht werden.

Ich bitte um Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema:
Abmahnung
16.12.2010 | 15:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Dratwa
250 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Die Reaktion Ihres Vermieters kann nur Unverständnis auslösen.

Es liegt offensichtlich ein Mangel der Wohnung vor, wenn nicht ausreichend Licht in den Flur fällt. Wenn dieser Mangel von Ihnen in Eigenregie durch Auswechseln der Türen abgestellt wird, so besteht überhaupt kein Anspruch des Vermieters darauf, dass Sie dies durch Auswechseln der Türen wieder Rückgängigmachen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.02.2009 Az: VIII ZR 166/08 klargestellt, dass der Mieter während der Mietzeit frei ist in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs, also der Wohnung, es sei denn , es liegt ein besonderes Interesse des Vermieters vor, das hier nicht ersichtlich ist.

Die Abmahnung Ihres Vermieters ist daher unberechtigt, was Sie ihm auch mitteilen sollten.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe,

mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Düsseldorf

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