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Gewährleistung verweigert nach Kauf eines Mobiltelefons


| 15.12.2010 17:17 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gina Haßelberg


| in unter 1 Stunde

Ich habe vor einem Monat ein Mobiltelefon im Rahmen eines 24-monatigen Vertrags erworben, das leider einen Mangel hatte. Das Gerät wurde ausgetauscht. Das neue Gerät hatte einen anderen Mangel, so schickte ich es also wieder an den Händler zurück. Nun wird die Gewährleistung verweigert, weil angeblich Nutzungsspuren an Datenkabel, Akkudeckel und Netzteil aufgewiesen wurden. Nach 1-tägigem Probegebrauch scheint mir das sehr geringfügig (ich sehe höchstens mit der Lupe etwas) und auch für die Beseitigung des anderen Mangels (WLAN kann nicht genutzt werden!) irrelevant.
Soll ich nun 24 Monate ein Telefon abbezahlen, das defekt ist?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 204 weitere Antworten zum Thema:
Gewährleistung Kauf verweigert
15.12.2010 | 17:43

Antwort

von

Rechtsanwältin Gina Haßelberg
108 Bewertungen
Sehr geehrte/r Rechtsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Nein, Sie sollten sich mit der Äußerung des Verkäufers nicht zufrieden geben.

Gem. §§ 437, 439 BGB haben Sie als Gewährleistungsrecht das Recht auf Nacherfüllung durch Reparatur oder Neulieferung des Kaufgegenstandes nach Ihrer Wahl.

Sie haben das Recht, dass der Verkäufer noch wenigstens ein weiteres Mal nachbessert, § 440 BGB.

Anschließend können Sie vom Kaufvertrag auch zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, § 437 BGB.

Der Umstand, dass das Handy bereits Gebrauchspuren aufweist, ist völlig unerheblich – und zudem normal.

Fordern Sie daher den Verkäufer zur Nachbesserung binnen einer angemessenen Frist auf (schriftlich per Einschreiben). Normalerweise reichen 10-14 Tage aus. Da Weihnachten vor der Tür steht, würde ich in diesem Fall die Frist verlängern. Teilen Sie ihm mit, dass Gebrauchsspuren – sollten diese überhaupt vorliegen – kein Grund dafür sind, die Gewährleistungsrechte nicht anzuerkennen.

Sollte der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern, können Sie anschließend den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Soweit der Verkäufer nicht bereit ist, den Kaufvertrag rückabzuwickeln bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit, sich einen Rechtsbeistand zu suchen. Oftmals hilft ein anwaltliches Aufforderungsschreiben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)


Bewertung des Fragestellers 2010-12-16 | 12:13


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-12-16
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Bochum

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Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht