365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
648 Besucher | 9 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Gesellschaftsrecht » Einladung Gesellschafterversammlung
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Gesellschaftsrecht » Einladung Gesellschafterversammlung

Einladung Gesellschafterversammlung


| 15.12.2010 16:34 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marko Setzer


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich und ein anderer Gesellschafter halten je 50% an einer GmbH. Der andere Gesellschafter ist außerdem alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft.

Zu Beginn der letzten von mir einberufenen Gesellschafterversammlung übergab mir mein Kollege einen Brief mit dem Inhalt, dass die Gesellschafterversammlung nicht ordentlich, weil nicht vom Geschäftsführer (also von ihm), wie in der Satzung der Gesellschaft geregelt, einberufen worden sei - und verschwand.

Da die Gesellschafterversammlungen in der Vergangenheit aber immer von mir einberufen wurden, ohne dass er dagegen Einwände hatte, war diese Aktion aus meiner Sicht nicht rechtens. Ich machte ihn auf diese Tatsache schriftlich aufmerksam und forderte von ihm die unverzügliche Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Ich teilte ihm darüber hinaus mit, dass bei mir der Eindruck vorhanden wäre, er wollte mir entweder Informationen über den Status der Firma vorenthalten oder er könnte oder wollte seinen Aufgaben als Geschäftsführer der Firma nicht gerecht werden.
Die Aufforderung wurde vor 1 Woche versendet und ich habe bis jetzt keine Rückmeldung.

Zur Vorgeschichte ist anzumerken, dass von dem Geschäftsführer in den vergangenen Gesellschafterversammlungen immer wieder Punkte auf der Erledigungsliste nicht erfüllt wurden. So zum Beispiel hat er die Fertigstellung der Bilanz 2009 bereits in der Gesellschafterversammlung vom 30.06.2010 mit „in 14 Tagen" (siehe Protokoll) avisiert und sie dann immer wieder verschoben. Sie ist bis heute nicht fertig.
Im Besonderen ist hier auch eine Liste von Vertriebsaktivitäten zu nennen, die der Geschäftsführer schon im Oktober vorlegen sollte, um zu sehen, wie er der drohenden Auslastungsschwäche im 1. Quartal entgegen wirken will. Auch sie ist bis heute nicht vorhanden.
In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass die Firma aufgrund eines schlechten Geschäftsjahres 2008 eine Unterdeckung aufwies und nur aufgrund der guten Perspektive nicht von den Banken fallen gelassen wurde. Zwischenzeitlich hat sich die Lage zwar wieder halbwegs stabilisiert, aber ein schwaches 1. Quartal kann den positiven Trend wieder schnell zunichte machen und die Firma in ihrer Existenz gefährden.

Meine Fragen sind:
1. Kann er die Gesellschafterversammlung so einfach ohne vorherige Information kurzfristig platzen lassen und sich auf die Satzung des Gesellschaftervertrags berufen, obwohl Einladung und Ablauf der Gesellschafterversammlung ohne Beanstandung über Jahre nach einem anderen Procedere abgelaufen sind?
2. Was soll ich tun, wenn er trotz meiner Bitte keine Gesellschafterversammlung einberuft?
3. Welche Möglichkeit habe ich, ihn als Geschäftsführer der GmbH abzuberufen, obwohl die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers der einfachen Mehrheit in der Gesellschafterversammlung bedarf und mein Kollege die restlichen 50% der Gesellschaftsanteile hält?

Mit freundlichen Grüßen
15.12.2010 | 17:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Marko Setzer
19 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchende /-er,

unter Berücksichtigung der Angaben und Ihres Einsatzes nehme ich zu Ihren Fragen gern wie folgt Stellung:

Zur Frage 1)"Kann er die Gesellschafterversammlung so einfach ohne vorherige Information kurzfristig platzen lassen und sich auf die Satzung des Gesellschaftervertrags berufen, obwohl Einladung und Ablauf der Gesellschafterversammlung ohne Beanstandung über Jahre nach einem anderen Procedere abgelaufen sind?"

- Grundsätzlich haben Regelungen im Gesellschaftsvertrag bzw. Gesellschaftssatzung Vorrang vor gesetzlichen Regelungen. Sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, regelt § 51 GmbHG die Form der Einberufung. Danach ist nur die schriftliche Einladung per Einschreiben erforderlich und nach Absatz 2 die Ankündigung des Zwecks. Sofern diese Formvorschriften einer ordentlichen Einberufung nicht verletzt werden, besteht grundsätzlich kein Grund oder Recht, diese dann abzusagen.

Sofern ein Gesellschafter sich auf die fehlerhafte Zuständigkeit beruft, so geht das Argument ins Leere, denn neben der in § 49 I GmbHG vorgesehenen Zuständigkeit des Geschäftsführers..
- "Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen."-
kennt das GmbHG in § 50 I - III GmbHG auch die Einberufung der sogenannten Minderheitsgesellschafter. Wobei im vorliegenden Fall ja nicht von Minderheit gesprochen werden kann.

Das "Platzenlassen" der Versammlung, wie von Ihnen geschildert, ist somit keineswegs legitim, vor allem nicht vor dem Hintergrund, dass in der Vergangenheit die Einberufung nicht moniert wurde.


-Zur Frage 2) "Was soll ich tun, wenn er trotz meiner Bitte keine Gesellschafterversammlung einberuft?"

Sie können den geschäftsführenden Gesellschafter in jedem Fall auf seine Pflichten gem. §§ 49, 50 GmbHG hinweisen. Denn nach § 49 II, III GmbHG schreibt das Gesetz sogar die Einberufung der Versammlung in folgenden Fällen vor:
..."(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.

- Ebenso können Sie nach § 50 III GmbHG dann die Versammlung selbst form- und fristgemäß einberufen unter Hinweis darauf, dass die Beschlussfähigkeit auch im Falle des Fehlens des geschäftsführenden Gesellschafters erhalten bleibt. (Davon ausgenommen sind Beschlüsse, die einer 3/4 Mehrheit bedürfen) ODER

gar mit der Auflösung der Gesellschaft drohen - als ultima ratio (letztes Mittel).


- Zur Frage 3) siehe oben zu 2.) - Einberufung der G-Versammlung nach § 50 III GmbHG. Allein können Sie jedoch keine absoluten Mehrheitsbeschlüsse fassen.

In diesem Fall rate ich jedoch dazu, unter Einsichtnahme in den Gesellschaftsvertrag, zu prüfen, welche Beschlüsse Sie möglicherweise allein treffen können und damit die Satzung zu ändern und den Einfluss des anderen Gesellschafters Stück für Stück zu verringern.

Sie sollten aber bei der angesprochenen Tendenz in Erwägung ziehen, sich auf einen Dritten - als Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, zu verständigen, um zukünftig derartige Kompetenzkonflikte zu vermeiden.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick gegeben zu haben.

Abschließend möchte ich gern noch auf folgendes hinweisen:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen.

Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.


Marko Setzer
Setzer & Partner - Rechtsanwälte

Web: http://www.ra-setzer.de/kontakt/
Mail: berlin@setzer-partner.de /

Office: Karl-Liebknecht-Str. 29, 10178 Berlin /
Fon: 030 - 54 49 52 66

Bewertung des Fragestellers 2010-12-15 | 17:46


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Marko Setzer »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-12-15
5/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marko Setzer
Berlin

19 Bewertungen
FACHGEBIETE
Gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht