26.04.2006 | 11:01
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
Sie können die Idee Ihres jetzigen vertragspartners nicht Ohne weiteres kopieren.
Zu beachten sind die
§§ 3,4 Nr. 9 UWG.
Der
§ 4 UWG nennt Beispiele für verboteten unlauteren Wetbewerb gemäß
§ 3 UWG:
Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
1. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die
Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch
Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen
unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
2. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche
Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die
Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern
auszunutzen;
3. den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;
4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder
Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und
eindeutig angibt;
5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die
Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel
von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung
abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist
naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;
7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen
oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder
verunglimpft;
8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers
oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung
Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des
Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die
Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche
Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an
ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter,
wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder
Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft
herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung
unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen
unredlich erlangt hat;
In Ihrem Fall kommen Probleme aus der Alternative 9c) in Betracht. Diese Alternative kann einschlägig sein, wenn Kenntnisse im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses erworben werden. Vertauensverhältnisse werden insbesondere durch die Durchführung eines Vertragsverhältnisses (hier Franchisevertrag) begründet, vgl. BGH
GRUR 1983, 377 ff.).
Ob redlich oder im Sinne der Norm unredlich erlangte Kenntnisse vorliegen, hängt von Ihrer genauen Geschäftsidee und dem Wortlaut des jetzt bestehenden Franchisevertrages ab, was im Rahmen dieses Forums naturgemäß nicht geprüft werden kann.
Ich hoffe jedoch, Ihnen ein Problemfeld vor Augen geführt und eine erste Übersicht ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt