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Geschäftsidee übernehmen?


26.04.2006 09:30 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin




Guten Tag!
Es geht darum, dass ich eine Geschäftsidee von einem Franchiseunternehmen übernehmen und die Sache in Eigenregie umsetzen möchte. Der Hintergrund liegt darin, dass mir die monatlichen Gebühren einfach zu hoch sind und ich der Meinung bin, dass die Umsetzung dieser Geschäftsidee nicht zu schwer ist.
Die Frage ist nun, kann ich das gleiche Konzept übernehmen wenn ich mich deutlich von dem Franchiseunternehmen unterscheide bzgl. des Namens (sowieso!) und auch von der Aufmachung. Hinzufügen möchte ich, dass der Markenname der Firma registriert ist. Ich habe aber nicht vor die Firma an sich zu kopieren sondern nur die Idee aufzugreifen und quasi in Konurrenz aufzutreten. Darf ich das oder ist es unmöglich als Konkurrent in Erscheinung zu treten. Die Firma ist noch nicht in meinem Einzugsgebiet ansässig, somit wäe ich also der erste in meinem Gebiet.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Geschäftsidee
26.04.2006 | 11:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
163 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:

Sie können die Idee Ihres jetzigen vertragspartners nicht Ohne weiteres kopieren.

Zu beachten sind die §§ 3,4 Nr. 9 UWG.

Der § 4 UWG nennt Beispiele für verboteten unlauteren Wetbewerb gemäß § 3 UWG:

Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
1. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die
Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch
Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen
unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
2. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche
Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die
Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern
auszunutzen;
3. den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;
4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder
Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und
eindeutig angibt;
5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die
Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel
von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung
abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist
naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;
7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen
oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder
verunglimpft;
8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers
oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung
Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des
Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die
Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche
Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an
ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter,
wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder
Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft
herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung
unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen
unredlich erlangt hat;

In Ihrem Fall kommen Probleme aus der Alternative 9c) in Betracht. Diese Alternative kann einschlägig sein, wenn Kenntnisse im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses erworben werden. Vertauensverhältnisse werden insbesondere durch die Durchführung eines Vertragsverhältnisses (hier Franchisevertrag) begründet, vgl. BGH GRUR 1983, 377 ff.).

Ob redlich oder im Sinne der Norm unredlich erlangte Kenntnisse vorliegen, hängt von Ihrer genauen Geschäftsidee und dem Wortlaut des jetzt bestehenden Franchisevertrages ab, was im Rahmen dieses Forums naturgemäß nicht geprüft werden kann.

Ich hoffe jedoch, Ihnen ein Problemfeld vor Augen geführt und eine erste Übersicht ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Dortmund

163 Bewertungen
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Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht