Muß ich meine Wohnräume bei der Inaugenscheinnahme der Wohnräume meines Mieters auch vorzeigen? Familienrecht
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Muß ich meine Wohnräume bei der Inaugenscheinnahme der Wohnräume meines Mieters auch vorzeigen?


05.12.2010 20:47 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl


| in unter 2 Stunden

Ich vermiete in meinem Wohnhaus 110 m²,55m² Wohnraum für 360,00€ warm.

Mein Mieter sollte Kindesunterhalt in Höhe von 147,00€ monatlich zahlen, bei einem Nettoeinkommen von 1018,00€ (nicht bereinigt),wenn ich mit der Miete runtergehe.

Ich lehnte dies ab.

Jetzt wurde er vom Familiengericht angeschrieben das eine Inaugenscheinnahme seiner Wohnräume in Betracht kommt, um seinen Selbstbehalt um 10% zu kürzen.

Eine Kürzung des Selbstbehaltes wollte das Fam.-gericht auch schon vornehmen wegen "Leben in einer WG", dies trifft aber nicht zu.

Muß ich meine Wohnräume auch vorzeigen,da ich es als einen Eingriff in meiner Privatsphäre empfinde.

Muß er seine Exfrau reinlassen, obwohl Sie eine Beistandsschaft vom Jugendamt beantragte.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 46 weitere Antworten zum Thema:
Jugendamt Selbstbehalt
05.12.2010 | 21:35

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
139 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:

Der Hintergrund für die Inaugenscheinnahme durch das Familiengericht ist die Klärung ob bei Ihrem Mieter eine gemeinsame Haushaltsführung mit einem neuen Partner vorliegt.

Soweit eine solche gemeinsame Haushaltsführung vorliegt, kann der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen herabgesetzt werden (Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, § 1 Rn. 377.).

Soweit eine gemeinsame Haushaltsführung im Prozess vorgetragen aber bestritten wird, so muss der Familienrichter Beweis erheben.

Die Beweiserhebung durch das Familiengericht kann durch eine Inaugenscheinnahme durch das Gericht erfolgen. Das Gericht kann dabei die Wohnung Ihres Mieters besichtigen, um beurteilen zu können, ob eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt oder nicht.

Die Besichtigung durch das Gericht und die Beteiligten darf sich dabei allein auf die Wohnung des Mieters beziehen. Aufgrund der Unverletzlichkeit der Wohnung ist das Gericht nicht befugt Ihre Wohnung zu besichtigen.

Soweit allerdings die Wohnung des Mieters nur durch Ihre Wohnung erreicht werden kann, dürfen der Familienrichter und die Prozessparteien Ihre Wohnung durchschreiten.

Das Durchschreiten bedeutet jedoch nicht, dass Ihre Wohnung besichtigt werden darf.

Sie müssen also Ihre Wohnung nicht vorzeigen.

Soweit die Kindsmutter Partei des Unterhaltsprozesses ist, hat Sie das Recht die Wohnung im Rahmen der Inaugenscheinnahme mit zu betreten. Eine Ausnahme von diesem Betretungsrecht besteht nur dann, wenn die Kindsmutter am Prozess nicht beteiligt ist.

Die Kindsmutter hat als Partei ein Anwesenheitsrecht bei der Inaugenscheinnahme.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

MIt freundlichen Grüßen


Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht




ANTWORT VON
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Regensburg

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