Widerrufsrecht bei Kauf nach Maßanfertigung
04.12.2010 19:30
| Preis:
***,00 € |
Kaufrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Guten Abend,
folgender Sachverhalt: Ich habe mir eine Schmutzmatte im Internetshop gekauft. Diese sollte nach vorgegebenen Maßen angefertigt werden.
Angekommen, stellte ich fest, dass sie schief und bis 5 cm zu lang ist. So passt sie nicht in die Bodeneinfassung.
Den Mangel rügte ich einen Tag später per mail. Ich bekam als Antwort, ich solle doch die Matte selbst auf richtiges Maß schneiden.
Fragen: Bin ich dazu verpflichtet? Kann ich verlangen, dass die Matte vom Verkäufer zurückgenommen wird oder der Mangel behoben wird, trotz Maßanfertigung? Ist dies ein richtiger Mangel?
Das Inkassobüro hat schon ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet. Für mich ist die Leistung aber nicht erbracht. Wie sehen Sie das?
Vielen Dank für eine schnelle Antwort.
04.12.2010 | 19:45
Antwort
von
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Im vorliegenden Fall liegt ein Sachmangel vor, da die Matte nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Damit haben Sie folgende Rechte gem.
§ 437 BGB:
- Nachbesserung oder Nachlieferung nach Ihrer Wahl;
- Rücktritt vom Vertrag, wenn Sie zur Nacherfüllung erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben; vgl.
§ 440 BGB;
-
Minderung des Kaufpreises statt Rücktritt vom Vertrag.
Indem der Verkäufer Ihnen auf die Mängelrüge mitgeteilt hat, Sie mögen die Matte selbst zurecht schneiden, hat er die Nachbesserung bzw. die Nachlieferung abgelehnt, so daß Sie vom
Kaufvertrag zurücktreten können.
2.
Da bereits das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet worden ist, gilt es aufzupassen. Gegen den Mahnbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung Widerspruch einlegen.
Gleichzeitig rate ich, gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Dieses Schreiben sollten Sie per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer senden.
3.
Wenn Sie gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt haben, wird das Inkassobüro die Sache voraussitlich weiter verfolgen und die Klagebegründung fertigen. Spätestens dann sollten Sie die Sache einem Rechtsanwalt übergeben, um nicht (weitere) Nachteile zu erleiden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
05.12.2010 | 13:08
Gibt es eine Frist zu beachten,wenn ich vom Kauf zurück trete, oder ist es mit der Mangelanzeige getan? Muss ich die Ware zurückschicken?
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.12.2010 | 16:09
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach zwei Jahren. Ich gehe davon aus, daß diese zwei Jahre seit dem Kauf noch nicht verstrichen sind.
Also erklären Sie nun sofort gegenüber dem Verkäufer, daß Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, so wie ich es in meiner Antwort gesagt hatte.
Die Mängelanzeige allein reicht keinesfalls aus, da daraus noch nicht ersichtlich ist, von welchem Recht (Nachbesserung, Rücktritt oder Minderung) Sie Gebrauch machen wollen. Sie müssen dem Verkäufer, bevor Sie den Rücktritt erklären, Nachbesserung unter Fristsetzung ermöglichen. Dies dürfte hier aber entbehrlich sein, weil der Verkäufer erklärt hat, Sie sollten die Matte selbst zurecht schneiden.
2.
Wichtig ist aber, daß Sie es nicht versäumen, sofort Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Wenn nämlich aufgrund des Mahnbescheids bereits ein Vollstreckungbescheid gegen Sie ergangen ist und wenn die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid ebenfalls verstrichen sein sollte, wäre der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig mit der Folge, daß Sie zahlen müßten.
3.
Deshalb nochmals mein eindringlicher Rat: Gehen Sie zum Anwalt!
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt