04.12.2010 | 18:34
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Anfrage.
Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Fragen weiter wie folgt:
Eine "beharrliche Arbeitsverweigerung", die in der Regel nach vergeblicher
Abmahnung anzunehmen ist, kann eine außerordentliche, also eine fristlose
Kündigung rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 21.11.1996 -
2 AZR 357/95 -
NZA 1997, 487).
Folglich müssten Sie die Arbeitnehmerin zunächst abmahnen.
Allerdings besteht vorliegend die arbeitsrechtliche Besonderheit, dass sich die Arbeitnehmerin noch in der Probezeit befindet.
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden; so
§ 622 Abs. 3 BGB.
Nachfolgend ein Formulierungsvorschlag:
-------------------
Arbeitnehmerin
......................................
.......................................
.......................................
per Übergabe
Kündigung
Sehr geehrte Frau .....(Name der Arbeitnehmerin),
hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis vom .... ordentlich – innerhalb der Probezeit- mit gesetzlicher Frist zum ..... (2 Wochen ab Zugang).
Sofern Ihnen noch
Urlaub zusteht ist dieser ab...........noch innerhalb der Probezeit zu nehmen.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass Sie sich zur Vermeidung der
Minderung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden haben (§
37b SGB III). Personen, deren Arbeits-oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
Ort, Datum
............................
Unterschrift des Arbeitgebers
---------------------------
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
04.12.2010 | 19:15
Guten Abend Herr Kohberger,
erst einmal vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Sie schreiben unter anderen - eine "beharrliche Arbeitsverweigerung" - soll heißen, eine einmalige Arbeitsverweigerung reicht nicht aus, die Mitarbeiterin fristlos zu kündigen? Durch Ihr Fehlverhalten sind dem Arbeitgeber Einnahmen in Höhe von EUR 180,00 verloren gegangen, das Studio mußte vorzeitig geschlossen werden. Kann ich hier für einen Anspruch ihr gegenüber geltend machen? So bald die Mitarbeiterin eine Abmahnung erhält, kommt als Folge ein "Krankenschein" von ihr (sehr naheliegend). Bei einer ordentlichen Kündigung, muß der Arbeitgeber 14 Tage ihr Gehalt weiter zahlen und die Dame ist fein raus. Wissen Sie, in einem kleinen Unternehmen wie dieses, zählt jeder Cent. Was muß ein Arbeitnehmer anstellen, damit er sofort fristlos gekündigt werden kann?
Freundlichst
Arbeitgeber
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.12.2010 | 19:56
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
1) Als Kündigungsgründe für eine fristlose Kündigung kommen z.B. die folgenden Gründe regelmäßig in Betracht:
+ Beharrliche, also mehrmalige und wiederholte Arbeitsverweigerung
+ Regelmäßige Unpünktlichkeit trotz mehrfacher Abmahnung
+ eigenmächtiger Urlaubsantritt
+ Beleidigung des Arbeitgebers, Ausländerdiskriminierung
+ Abschreckenden, ekelerregenden oder ansteckenden Erkrankungen. Wer trotz ärztlichem Attest während der Krankschreibung häufig in Bars usw. angetroffen wird, kann grundsätzlich fristlos gekündigt werden, es sei denn, dieses Verhalten ist unschädlich und die Krankheit nicht nur vorgetäuscht.
+ sexuelle Belästigungen
+ Tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb
+ Straftaten bei der Arbeit/Straftaten, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses begangen werden, rechtfertigen eine fristlose Kündigung nur dann, wenn sie sich auf das Arbeitsverhältnis auswirken, z.B. Vermögensdelikte eines Bankangestellten, grobe Verkehrsdelikte eines Kraftfahrers usw.
+ Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot - während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses besteht ein Wettbewerbsverbot
2) Selbstverständlich bleibt es Ihnen unbenommen, bereits bei der hier beschriebenen erstmaligen Arbeitsverweigerung die fristlose Kündigung auszusprechen. Sie riskieren damit jedoch einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht, den Sie aus den genannten Gründen (keine beharrliche/mehrmalige Arbeitsverweigerung) mit großer Wahrscheinlichkeit verlieren würden. Sollten Sie den Kündigungsschutzprozess verlieren, so wäre die Konsequenz, dass Sie der Arbeitnehmerin das Gehalt bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils nachzahlen müssten und die Arbeitnehmerin bis dahin noch nicht einmal zur Arbeit erscheinen würde.
Allerdings könnten Sie dieses Problem umgehen, wenn Sie "hilfsweise für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, die ordentliche (14 tägige Kündigungfrist)fristgemäße Kündigung erklären"!!!
3) Für den entgangenen Gewinn können Sie die Arbeitnehmerin haftbar machen, da sie die Arbeit wohl willkürlich und vorsätzlich ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
Eine Haftungseinschränkung der Arbeitnehmer kommt zwar im Arbeitsrecht grundsätzlich z. B. dann in Betracht, wenn zwischen Vergütung und Schaden ein deutliches Missverhältnis besteht. Ein solches Missverhältnis zwischen Schaden und Verdienst des Arbeitnehmers besteht jedoch regelmäßig nicht, wenn der zu ersetzende Schaden wie vorliegend deutlich unterhalb von drei Monatsbruttoeinkommen liegt.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt