Kündigung wegen Eigenbedarf - Härtefall durch EV ? Mietrecht, Wohnungseigentum
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Kündigung wegen Eigenbedarf - Härtefall durch EV ?


04.12.2010 00:12 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 1 Stunde

Guten Abend,

ich habe eine Frage:

Der Eigentümer meiner Wohnung hat diese an jemand anderen verkauft.
Es kann sein, das der neue Eigentümer nun "Eigenbedarf" anmeldet und das Mietverhältnis kündigt. Nun habe ich aber vor einigen Jahren die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen, aus der hervorgeht, das ich kein Vermögen besitze. Diese werde ich 2011 erneut abgeben müssen, da 3 Jahre vorbei. Selbstverständlich wurde die Miete für die Wohnung stets pünktlich bezahlt. Auch musste ich bei Abschluss des Mietvertrages keine Angaben dazu machen ob ich bereits einmal eine EV abgegeben habe.
Jedoch werde ich aufgrund dieser Tatsache zu 99 % KEINE Neue Wohnung finden, da mittlerweile fast jeder eine Selbstauskunft und/oder Schufa Auskunft verlangt. Liegt hier ein Härtefall gemäß Gesetz vor, sodass man mir NICHT wegen Eigenbedarf kündigen kann? Oder reicht dieser Umstand nicht aus ? Bitte um konkrete Antwort. Denn eine Neue Wohnung bekomme ich sicher nicht.

Vielen Dank!
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Eigenbedarf Kündigung
04.12.2010 | 00:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
702 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Wenn angemessener Ersatzwohnraum für den Mieter zu zumutbaren Bedingugnen nicht beschafft werden kann, liegt eine Härte für den Mieter vor, die ihn zum Widerspruch gegen die Kündigung (Mietrecht) berechtigt vgl. § 574 II BGB. Ein Anspruch auf Fortsetzung ist aber immer nur gegeben, wenn eine Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass das Interesse des Mieters dem Interesse des Vermieters auf Nutzung vorgeht.

Es handelt sich aber um eine Ausnahmeregelung. Der Vermieter kann kündigen, wenn er meint einen Grund zu haben. Dann würde man zunächst prüfen, ob wirklich Eigenbedarf vorliegt. Wenn dies der Fall ist, müssten Sie Form- und fristgerecht Widerspruch einlegen. Sie müssten aber nachweisen, dass Sie trotz erheblicher Bemühungen keine andere Wohnung gefunden haben. Allein der Hinweis auf die EV reicht nicht aus. Selbst dann kann man aber im Rahmen der Abwägung noch dazu kommen, dass das Interesse des Vermieters vorgeht, etwa wenn er selbst dringend auf die Wohnung angewiesen wäre.

Auf einen Härtegrund können Sie sich also nur berufen, wenn Sie sich ohne Erfolg um Ersatzwohnraum bemüht haben. Wenn der neue Eigentümer nur anderweitig Ihre Wohnung vermieten will,wäre ohnehin kein Grund zur Kündigung (Mietrecht) gegeben.



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

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