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Elternzeit verlängerung


03.12.2010 21:38 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gabriele Lausch


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

meine Elternzeit habe ich für 2 Jahre angegeben, die demnächst auslaufen.
Nun weiss ich das man ein weiteres Jahr dranhängen kann ohne direkte Zustimmung des Arbeitgebers, dieser muss das ja akzeptieren.
Meine Frage lautet, kann ich im direkten Anschluss der 2 Jahre die ich schon genommen habe auch einfach für, sagen wir mal 8.5 Monate verlängern ohne Zustimmung, oder geht es ohne Zustimmung nur wenn man genau 1 Jahr auf die Elternzeit gibt.
Die Frist ist ja 7 Wochen vorab Bescheid geben, das ist klar, aber ob ich das Datum meines ersten Arbeitstages innerhalb des letzten 3. Jahres frei wählen kann, ist die Frage, oder muss ich, wenn ich verlängere, ein ganzes 3. Jahr nehmen.
Ich weiss, dass mein Arbeitsgeber, wenn er nicht gesetzlich verpflichtet ist, nichts akzeptieren wird, daher will ich sicher gehen,
wenn ich die Verlängerung beantrage, dass es sicher ist dass ich sie bekomme,

Ich kann darüber nirgends schriftliche Infos finden.

Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 521 weitere Antworten zum Thema:
Elternzeit Verlängerung
03.12.2010 | 22:22

Antwort

von

Rechtsanwältin Gabriele Lausch
93 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

es ist richtig, dass Sie ohne Zustimmung des Arbeitgebers die bisher geplante Elternzeit auf einen Zeitraum von maximal drei Jahren ausdehnen können. Voraussetzung ist, dass Sie die weitere Elternzeit direkt im Anschluss, an die bisherigen zwei Jahre in Anspruch nehmen und dies fristgerecht Ihrem Arbeitgeber mitteilen.

Eine Einschränkung dahin gehend, dass eine weitere Inanspruchnahme der Elternzeit innerhalb der Regelfrist des § 15 Abs. 2 S. 1 BErzGG der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten.

Ebenso sind Sie per Gesetz nicht darauf festgelegt, die Elternzeit in vollen Jahresabschnitten in Anspruch zu nehmen.

Sofern Ihre familiäre Situation dies verlangt, können Sie den Arbeitsbeginn innerhalb dieses Zeitraumes selbst bestimmen. Sollte der Arbeitgeber dies verweigern, können Sie beim zuständigen Arbeitsgericht Klage erheben. Zur Vermeidung einer Klage empfehle ich, z.B. auf das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (vom 04.11.2004,
Aktenzeichen: 4 Sa 606/04) zu verweisen, das die Rechtslage sehr übersichtlich und verständlich beschreibt.

Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Düsseldorf

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