Vermieter -> ZV bei Ehemann der Mieterin.
| 02.12.2010 15:57
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***,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
V ist Vermieter.
Y ist Mieterin und alleinige Vertragpartnerin von V.
Y ist mit X verheiratet.
V hat 3 Mietparteien + eigene Wohnräume. Es existiert eine Haupttür und einige Nebentüren (Mieter). (normales Mietshaus mit Eigenwohnteil)
Gegen X soll die ZV in das bewegliche Vermögen betrieben werden.
X ist noch unter alter Adresse gemeldet, aber vor zwei Tagen ausgezogen.
X hat keinen eigenen Briefkasten. Post wird immer noch in den Kasten von Y gesteckt, Y gibt die Post bei Gelegenheit an X weiter.
1.Was sagt V dem GV oder was muss V überhaupt sagen/mitteilen? Ist V überhaupt verpflichtet - etwas zu sagen?
2. Darf der GV in die Wohnung von Y.
Muss Y weitere Auskunft geben, muss Y da sein?
3. Muss V überhaupt die Haustür öffnen, wenn kein Klingelschild oder ein Briefkastenschild von X vorliegt.
4. Was soll man tun, wenn der GV die Post stets in den Briefkasten von Y steckt?
5. Muss Y die Tür öffnen? Muss Y Auskunft geben?
V hat nichts gegen X einzuwenden, steht daher aufseiten von X, möchte daher X nicht unnötig schaden, aber kein Unrecht begehen!
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Ehemann
Vermieter
02.12.2010 | 17:32
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
V muss gegenüber dem GV keine Auskünfte erteilen, auch ist V nicht verpflichtet, die Haustüre zu öffnen, da V mit den Vollstreckungsmaßnahmen gegen X überhaupt nicht zu tun hat.
Ob GV in die Wohnung von Y darf, hängt davon ab, ob ein entsprechender Gerichtsbeschluss mit dem Inhalt, dass in der Wohnung nach pfändbarer Habe von X nachgesehen werden darf vorliegt, was an dieser Stelle nicht beurteilt werden kann – hiervon ist abhängig, ob die Türe geöffnet werden muss (oder der GV sich mithilfe der Polizei Zutritt verschafft). Eine Pflicht zur Anwesenheit oder von Auskünften besteht für Y nicht.
Zur Vermeidung weiterer Postzustellungen sollte der GV bzw. das Gericht darauf hingewiesen werden, dass X nicht mehr bei Y wohnt.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
02.12.2010 | 17:55
Wenn X sich nicht/nie abmeldet, wird X irgendwann von Amts wegen zwangs-abgemeldet und zwar laut Meldegesetz automatisch zur Adresse Y.
Wenn Y zusätzlich Prozessvollmacht besitzt, wäre X nicht persönlich aber immer postalisch zu erreichen.
Sollte V, X oder Y den GV informieren, dass X nicht mehr bei Y wohnt, bzw. bei V.
Ich bitte um die beste/geschickteste Alternative für X und sollte Y Prozess- und/oder Zustellvollmacht erhalten?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.12.2010 | 18:21
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie stellen keine Nachfrage, sondern eine Reihe neuer Fragen, für die diese Funktion nicht vorgesehen ist. Eine Strategie für X kann im Rahmen dieser Plattform seriös nicht erarbeitet werden, er sollte einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt