Vermieter -> ZV bei Ehemann der Mieterin. Generelle Themen
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Vermieter -> ZV bei Ehemann der Mieterin.


| 02.12.2010 15:57 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler




V ist Vermieter.
Y ist Mieterin und alleinige Vertragpartnerin von V.
Y ist mit X verheiratet.
V hat 3 Mietparteien + eigene Wohnräume. Es existiert eine Haupttür und einige Nebentüren (Mieter). (normales Mietshaus mit Eigenwohnteil)

Gegen X soll die ZV in das bewegliche Vermögen betrieben werden.

X ist noch unter alter Adresse gemeldet, aber vor zwei Tagen ausgezogen.

X hat keinen eigenen Briefkasten. Post wird immer noch in den Kasten von Y gesteckt, Y gibt die Post bei Gelegenheit an X weiter.

1.Was sagt V dem GV oder was muss V überhaupt sagen/mitteilen? Ist V überhaupt verpflichtet - etwas zu sagen?

2. Darf der GV in die Wohnung von Y.
Muss Y weitere Auskunft geben, muss Y da sein?

3. Muss V überhaupt die Haustür öffnen, wenn kein Klingelschild oder ein Briefkastenschild von X vorliegt.

4. Was soll man tun, wenn der GV die Post stets in den Briefkasten von Y steckt?

5. Muss Y die Tür öffnen? Muss Y Auskunft geben?

V hat nichts gegen X einzuwenden, steht daher aufseiten von X, möchte daher X nicht unnötig schaden, aber kein Unrecht begehen!









Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Ehemann Vermieter
02.12.2010 | 17:32

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

V muss gegenüber dem GV keine Auskünfte erteilen, auch ist V nicht verpflichtet, die Haustüre zu öffnen, da V mit den Vollstreckungsmaßnahmen gegen X überhaupt nicht zu tun hat.

Ob GV in die Wohnung von Y darf, hängt davon ab, ob ein entsprechender Gerichtsbeschluss mit dem Inhalt, dass in der Wohnung nach pfändbarer Habe von X nachgesehen werden darf vorliegt, was an dieser Stelle nicht beurteilt werden kann – hiervon ist abhängig, ob die Türe geöffnet werden muss (oder der GV sich mithilfe der Polizei Zutritt verschafft). Eine Pflicht zur Anwesenheit oder von Auskünften besteht für Y nicht.

Zur Vermeidung weiterer Postzustellungen sollte der GV bzw. das Gericht darauf hingewiesen werden, dass X nicht mehr bei Y wohnt.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 02.12.2010 | 17:55

Wenn X sich nicht/nie abmeldet, wird X irgendwann von Amts wegen zwangs-abgemeldet und zwar laut Meldegesetz automatisch zur Adresse Y.

Wenn Y zusätzlich Prozessvollmacht besitzt, wäre X nicht persönlich aber immer postalisch zu erreichen.

Sollte V, X oder Y den GV informieren, dass X nicht mehr bei Y wohnt, bzw. bei V.

Ich bitte um die beste/geschickteste Alternative für X und sollte Y Prozess- und/oder Zustellvollmacht erhalten?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.12.2010 | 18:21

Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie stellen keine Nachfrage, sondern eine Reihe neuer Fragen, für die diese Funktion nicht vorgesehen ist. Eine Strategie für X kann im Rahmen dieser Plattform seriös nicht erarbeitet werden, er sollte einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2010-12-02 | 20:17


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"Die Rechtslehre ist zwar keine echte Wissenschaft, aber sie nutzt immerhin wissenschaftliche Methoden um sich ein Urteil zu bilden und genau scheidet sich Spreu von Weizen. Ich war mit dieser "Antwort" nicht zufrieden und verstehe die anderen Wertenden. Weil die Rechtslehre leider keine echte Wissenschaft ist, muss man mit solchen Anworten leben. Mehr als 20/25 Euro sollte man aber wirklich nicht bezahlen."
Stellungnahme vom Anwalt: "Diese Bewertung ist vollkommen unangemessen. Die Beantwortung war korrekt und in Anbetracht des Einsatzes auch ausführlich genug. Nur weil der Missbrauch der Nachfragefunktion, die nun einmal nicht für NEUE Fragen gedacht ist, nicht hingenommen worden ist (eine Strategie für X kann auf Basis Ihrer dürftigen Angaben ohnehin nicht entwickelt werden), ist man nicht zufrieden und zeigt es dem Anwalt dreist in der Bewertung.
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-12-02
2,2/5.0

Die Rechtslehre ist zwar keine echte Wissenschaft, aber sie nutzt immerhin wissenschaftliche Methoden um sich ein Urteil zu bilden und genau scheidet sich Spreu von Weizen. Ich war mit dieser "Antwort" nicht zufrieden und verstehe die anderen Wertenden. Weil die Rechtslehre leider keine echte Wissenschaft ist, muss man mit solchen Anworten leben. Mehr als 20/25 Euro sollte man aber wirklich nicht bezahlen.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Böhler
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