29.11.2010 | 13:50
Antwort
von
Rechtsanwalt Marko Setzer
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Sehr geehrter Ratsuchende /-er,
unter Berücksichtigung der Angaben und Ihres Einsatzes nehme ich zu Ihren Fragen gern wie folgt Stellung:
Grundsätzlich gibt es keine festgeschriebenen Vorgaben zur Lagerung von Schnee. Auch auf das Argument: "Das hätte man schon immer so gemacht." sollte man sich nicht verlassen.
Aufgrund der Gefahrenquelle durch Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen und dem für Personen bestehenden Verletzungspotential dürften jedoch die Interessen Ihres Nachbarn, den Schnee nicht mehr an seinem Holzzaun zu lagern und den Räum- und Streupflichten der Mieter- oder Eigentümer abgewogen werden.
Das im Nachbarschaftsrecht entwickelte Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (
§ 242 BGB)dürfte es erfordern, den Schnee unter den gegebenen Umständen und Möglichkeiten so zu lagern, dass keine oder keine gravierenden schädlichen Einflüsse auf das Eigentum des Nachbarn einwirken.
Schafft zB. die Lagerung des Schnees Vorbedingungen für schädliche Einwirkungen, kann der Betroffene vom ursächlichen Störer nach
§ 1004 I BGB die Beseitigung und Unterlassung verlangen.
Schädliche Einwirkungen könnten zB sein, wenn durch feuchten Schnee oder Reste von Streusalzen der Holzzaun erheblich beschädigt werden würde oder dadurch schneller der Verwitterung ausgesetzt ist.
Allerdings besteht eine gewisse Duldungspflicht für den beeinträchtigten Nachbarn (vgl.
§ 906 BGB) für nur unwesentliche Beeinträchtigungen, die den Beseitigungsanspruch aus
§ 1004 I BGB gem.
§ 1004 II BGB dann ausschließen.
Sofern also der Nachbar keine "groben" schädlichen Einflüsse durch den Schnee erleidet, sind die Aussichten, den Abtransport des Schnees zu verlangen, als äußerst gering einzuschätzen.
Wie so oft, ist bei nachbarschaftlichen Konflikten zuerst zu einem gemeinsamen Austausch zu raten, da Rechtsstreitigkeiten Nerven und Geld kosten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick gegeben zu haben.
Abschließend möchte ich gern noch auf folgendes hinweisen:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen.
Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.