364.737
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
611 Besucher | 5 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Nachbarschaftsrecht » Schneeverbringung auf Gemeinschaftsgr...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Nachbarschaftsrecht » Schneeverbringung auf Gemeinschaftsgr...

Schneeverbringung auf Gemeinschaftsgrundstück


29.11.2010 12:32 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marko Setzer


| in unter 2 Stunden

Wir wohnen in einem Dreispänner, wir haben einen gemeinsamen Weg von va. 50 mtr, dieser verlauft zwischen Garage und Grundstück eines der drei Mitbewohner, seit 15 Jahren lagern wir den geräumte Schnee am Rand des Weges mit Kontakt an unserer Garage bzw. am Zaun des Miteigentümers.

Diese Jahr möchte der Miteigentümer plötzlich das der Schnee seinen Zaun, bzw. Holzsichtschutz nicht berührt, kann er hier einen Abtransport verlangen.
29.11.2010 | 13:50

Antwort

von

Rechtsanwalt Marko Setzer
19 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchende /-er,

unter Berücksichtigung der Angaben und Ihres Einsatzes nehme ich zu Ihren Fragen gern wie folgt Stellung:

Grundsätzlich gibt es keine festgeschriebenen Vorgaben zur Lagerung von Schnee. Auch auf das Argument: "Das hätte man schon immer so gemacht." sollte man sich nicht verlassen.

Aufgrund der Gefahrenquelle durch Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen und dem für Personen bestehenden Verletzungspotential dürften jedoch die Interessen Ihres Nachbarn, den Schnee nicht mehr an seinem Holzzaun zu lagern und den Räum- und Streupflichten der Mieter- oder Eigentümer abgewogen werden.

Das im Nachbarschaftsrecht entwickelte Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 242 BGB)dürfte es erfordern, den Schnee unter den gegebenen Umständen und Möglichkeiten so zu lagern, dass keine oder keine gravierenden schädlichen Einflüsse auf das Eigentum des Nachbarn einwirken.

Schafft zB. die Lagerung des Schnees Vorbedingungen für schädliche Einwirkungen, kann der Betroffene vom ursächlichen Störer nach § 1004 I BGB die Beseitigung und Unterlassung verlangen.

Schädliche Einwirkungen könnten zB sein, wenn durch feuchten Schnee oder Reste von Streusalzen der Holzzaun erheblich beschädigt werden würde oder dadurch schneller der Verwitterung ausgesetzt ist.

Allerdings besteht eine gewisse Duldungspflicht für den beeinträchtigten Nachbarn (vgl. § 906 BGB) für nur unwesentliche Beeinträchtigungen, die den Beseitigungsanspruch aus § 1004 I BGB gem. § 1004 II BGB dann ausschließen.

Sofern also der Nachbar keine "groben" schädlichen Einflüsse durch den Schnee erleidet, sind die Aussichten, den Abtransport des Schnees zu verlangen, als äußerst gering einzuschätzen.

Wie so oft, ist bei nachbarschaftlichen Konflikten zuerst zu einem gemeinsamen Austausch zu raten, da Rechtsstreitigkeiten Nerven und Geld kosten.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick gegeben zu haben.

Abschließend möchte ich gern noch auf folgendes hinweisen:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen.

Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.


Marko Setzer
Setzer & Partner - Rechtsanwälte

Web: http://www.ra-setzer.de/kontakt/
Mail: berlin@setzer-partner.de /

Office: Karl-Liebknecht-Str. 29, 10178 Berlin /
Fon: 030 - 54 49 52 66

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marko Setzer
Berlin

19 Bewertungen
FACHGEBIETE
Gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht