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Grafitti und Panoramafreiheit


26.11.2010 19:55 |
Preis: ***,00 € |

Medienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz


| in unter 2 Stunden

Ein Grafitti ist vor einigen Jahren an eine Wand gesprüht wurden die öffentlich zugänglich ist. Darf ein Foto (ohne Veränderung des Werkes) dieses Werkes kommerziell vermarktet werden?

Der Urheber ist nicht bekannt und unter dem Werk auch nicht genannt, kein Kürzel, Tag oder Ähnliches.
26.11.2010 | 20:52

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
200 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen folgendermaßen beantworten:

Grundsätzlich dürfen Fotos von Graffittis, die sich dauerhaft an öffentlich zugänglichen Flächen befinden, gefertigt und vermarktet werden. Rechtsgrundlage hierfür ist in der Tat die sog. Panoramafreiheit, die in § 59 UrhG geregelt ist und die Rechte des Urhebers einschränkt. Zu beachten ist allerdings, dass das entsprechende Graffitti als urheberrechtliches Werk durch die Vervielfältigung und Vermarktung nicht entstellt werden darf, vgl. § 14 UrhG. Beispiel: In dem Graffitti werden sozial relevante Themen wie z.B. Ausländerhass thematisiert. Die fotografische Reproduktion zeigt nur einen Teil des Graffittis und wird als Hintergrundmotiv einer Weihnachtsgrusskarte verwendet. Auch wenn keine Veränderung des Werkes in diesem Sinne vorliegt, darf es nicht in einen verfälschten thematischen Zusammenhang gestellt werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 27.11.2010 | 14:12

Hallo, zwischenzeitlich habe ich durch Recherche herausgefunden dass es sich um das Werk eines bekannten Streetartkünstlers handelt. Eine Gallerie vermarktet diese Werke als Kunstdrucke und meldet nun möglicherweise Ansprüche an.
Die oben genannten Parameter (öffentlich zugänglicher Bereich | dauerhaft angebracht | Werk wird nicht verändert in der fotografischen Reproduktion) sind vollständig gegeben.
Damit sind diese möglichen Ansprüche unbegründet!?

Vielen Dank.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.11.2010 | 21:23

Sehr geehrter Fragesteller,

da § 59 UrhG schon das Recht des Urhebers selber auf Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe einschränkt, gilt dies erst recht für Dritte. Auch diese können kein alleiniges Recht zur Vornahme dieser Handlungen geltend machen, so dass hierauf gerichtete Ansprüche Ihnen gegenüber nicht durchsetzbar wären. Auch wenn der Künstler der Gallerie die alleinigen Nutzungsrechte an seinen Werken übertragen hätte, würde letztlich nichts anderes gelten, da die Schranke des § 59 UrhG nicht durch derartige Vereinbarungen ausgehebelt werden darf.

Mit freundlichen Grüßen

Christian MAuritz, LL.M.
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Düsseldorf

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