25.11.2010 | 17:42
Antwort
von
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
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Sehr geehrte Rechtsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
I. Höhe der Erbteile
Grundsätzlich
erben Sie als Kinder Ihrer Mutter alle jeweils zu einem Drittel, §§
1922,
1924 BGB.
Daran dürfte auch die Tatsache, dass Ihre Schwester auf den Pflichtteil damals gegen eine Abfindung verzichtete, nichts ändern. Zum einen beinhaltet der Pflichtteilverzicht nicht generell auch einen Erbverzicht,
§ 2346 Absatz 2 BGB.
Zum anderen erkenne ich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung der
Immobilie unter Anrechnung auf den späteren gesetzlichen Erbteil – als „vorweggenommene Erbfolge" – stattfinden sollte. Der Pflichteilverzicht gegen Abfindung hat regelmäßig auch nur den Sinn, dass das Kind beim Versterben des ersten Elternteils keine Pflichtteilsansprüche geltend macht. Dagegen soll er regelmäßig nicht die Möglichkeit ausschließen, später Erbe zu werden, wenn der letzte Elternteil verstirbt. Es scheint, dass Ihre Schwester lediglich im Gegenzug für den Pflichtteilverzicht die Immobilie erhalten sollte und damit ein „gutes Geschäft" gemacht hat. Alles andere bedürfte einer besonderen Regelung.
II. Schenkungen Ihrer Mutter
Die Frage, inwiefern Ihre Mutter zum Nachteil Ihres späteren Erbteiles über die Immobilie verfügen kann, hängt von der genauen Ausgestaltung des Berliner Testamentes ab.
Beim Berliner
Testament ist zwischen zwei Varianten zu unterscheiden. Es gibt die Trennungslösung. Dabei bleiben nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten beide Vermögensmassen getrennt,
§ 2010 BGB. In diesem Falle gibt es begrenzte Verfügungsbeschränkungen des erbenden Ehegatten – gerade in Bezug auf Immobilienvermögen,
§ 2113 BGB.
In der Regel und im Zweifel nach
§ 2269 BGB wird beim Berliner Testament das Einheitsprinzip vereinbart. Danach erbt der überlebende Ehegatte als Vollerbe und die Kinder als Schlusserben. Es wird eine einheitliche Vermögensmasse gebildet und der überlebende Ehegatte kann frei über das gesamte Vermögen verfügen,
§ 2286 BGB analog.
Ich gehe ohne weitere Anhaltspunkte, davon aus, dass Ihre Eltern diese Variante vereinbart haben.
Das bedeutet, dass es Ihre Mutter zumindest möglich wäre, das Haus zu verkaufen.
Einen gewissen Schutz gibt Ihnen
§ 2287 BGB analog. Danach können Sie nach Anfall des Erbes Schenkungen Ihrer Mutter, die mit Benachteiligungsabsicht getätigt wurden, wieder herausverlangen. Die Benachteiligungsabsicht liegt bei Schenkungen in der Regel nahe.
Es sollten daher in Ihrem Fall alle drei Kinder jeweils zu gleichen Teilen erben.
Beachten Sie, dass eine zuverlässige Auslegung des Testamentes und den von Ihnen bzw. Ihrer Familie zuvor getroffenen Vereinbarungen nur durch Vorlage des/der Testamentes/Verträge im Ganzen möglich ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)