Neue Stelle antreten trotz Schwangerschaft
25.11.2010 10:16
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***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Ich habe ab dem 1.12. eine neue Stelle, auf die ich lange hingearbeitet habe. Der
Arbeitsvertrag beinhaltet eine 3-monatige Probezeit und geht dann in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über. Bei meinem bisherigen Arbeitgeber habe ich deshalb zum 30.11. gekündigt (nur mündlich, ein Aufhebungsvertrag muss noch unterschrieben werden. Vorgestern erfuhr ich, dass ich schwanger bin (erst 2. Woche). Darf ich die neue Stelle antreten? Wann muss ich meinem neuen AG die Schwangerschaft anzeigen? Habe ich trotz Probezeit Kündigungsschutz?
25.11.2010 | 10:33
Antwort
von
Rechtsanwalt Dirk Dreger
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
§ 5 MuSchG
(1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, so bald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekanntgeben.
Auch der besondere Kündigungsschutz für Schwangere gilt bereits während einer vertraglich vereinbarten vorgeschalteten Probezeit. Dieser Sonderkündigungsschutz greift sofort mit Beginn des Arbeitsverhältnisses ein, da das Gesetz hier keine Wartezeit vorsieht. Die Probezeit ändert also nichts daran, daß der Arbeitgeber einer Schwangeren gemäß §
9 Abs.1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) während der Schwangerschaft nicht kündigen kann.
Nach §
9 Mutterschutzgesetz darf Ihnen der Arbeitgeber während der gesamten Dauer der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Geburt nicht kündigen. Dieses Kündigungsverbot greift aber nur ein, wenn Ihr Arbeitgeber vom Vorliegen der Schwangerschaft weiß oder Sie ihm diese innerhalb von zwei Wochen nach Ausspruch der
Kündigung mitteilen.
Sofern Sie weitere Beratung oder Vertretung in dieser Angelegenheit wünschen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Nehmen Sie in diesem Fall bitte gesondert per Mail oder Telefon Kontakt auf.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Ferner möchte ich Sie höflichst bitten das Bewertungsportal in Anspruch zu nehmen.
mit freundlichen Grüßen
Dirk Dreger
Rechtsanwalt