Moral eines Gesellschafters
| 24.11.2010 18:19 |
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Gesellschaftsrecht
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Gesellschafter A und B betreiben eine Internetdienstleistung.
Gesellschafter A zu 60, Gesellschafter B zu 40%
Gesellschafter A ist für die Buchhaltung und teilweise Support zuständig, Gesellschfter B übernimmt die Technik.
Gesellschafter B programmiert eigens für die GbR eine Kundenverwaltungssoftware wobei nur er die Zugangsdaten hat. Obwohl A immer wieder um Abhilfe bittet, dass auch er Zugang im Falle eines Falles auf Kundenbank hat, erwidert B das sei z.Z. technisch nicht möglich.
A macht seine Arbeit immer ordnungsgemäss wobei er bei teschnischen Angelegenheiten B benötigt. B jedoch sieht die Fima als Nebensache an und kümmert sich bei Kundenanliegen nicht sofort.
Ist wochenlang krank/unerreichbar etc.
Nun sagt B er könne mit A nicht mehr zusammenarbeiten und wolle diesen aufkaufen. A will jedoch nicht verkaufen an B. A droht mit Austritt. A macht B ein Verkaufsangebot doch B ist damit nicht einverstanden.
Unmittelbar danach gibt B bekannt nun mehrere Wochen nicht erreichbar zu sein. Technische Probleme kommen nun seltsamerweise ab jenem Zeitpunkt zu hauf. A kann nichts unternehmen.
Frage: Kann A, B für Fehler (evtl grob fahrlässig/evtl. Sabotage) haftbar machen? Wie muss A vorgehen?
Frage: Was kann A nun unternehmen, da ein potentieller Käufer vor der Tür steht, jedoch durch den technischen Ausfall immer mehr Kunden schwinden?
Trifft nicht Ihr Problem?
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