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Berufsgenossenschaft/Versicherung bei Unterbrechung Urlaub


22.11.2010 10:14 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcus Bade


| in unter 1 Stunde

Wir sind ein kleiner Betrieb. Einer unserer Mitarbeiter (Fahrer) hatte genehmigten Urlaub und hat diesen auch angetreten. In dieser Zeit kam es bei uns zu einem Engpaß. Im Einverständnis mit dem Mitarbeiter, hat dieser uns während seinens Urlaubs an zwei Tagen ausgeholfen und ist für uns gefahren. Danach hat er seinen Urlaub fortgesetzt.

Jetzt wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass es bei einem möglichen Unfall des Mitarbeiters angeblich Probleme mit der Berufsgenossenschaft bzw. Krankenversicherung geben könnten, da der Mitarbeiter sich offiziell im Urlaub befand und daher nicht hätte arbeiten dürfen. Stimmt dies bzw. können die Versicherungen hier Leistungen verweigern? Was bedeutet dies für uns? Haften wir ggf. persönlich?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 155 weitere Antworten zum Thema:
Urlaub
22.11.2010 | 10:40

Antwort

von

Rechtsanwalt Marcus Bade
195 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist es so, dass Arbeits- und Wegeunfälle durch die Berufsgenossenschaft oder die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind.

Wesentlich für die Eintrittspflicht der Versicherung ist, dass ein Arbeitsunfall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Unfall mit der versicherten Tätigkeit in einem engen Zusammenhang steht. (so beispielsweise auch auf dem direkten Hin- und Rückweg zur Arbeit.

Wenn Ihr Arbeitnehmer trotz seines Urlaubs für Sie einspringt, übt er seine versicherte Tätigkeit aus.

Käme es dabei zu einem Unfall, so wäre dieser als Arbeitsunfall zu qualifizieren und die zuständige Versicherung / Berufsgenossenschaft müsste zahlen.

Dass möglicherweise – wenn überhaupt – ein Verstoß gegen das Bundesurlaubsgesetz vorliegt, ändert daran nichts.

Solange Ihrem Arbeitnehmer bei der Arbeit für Sie oder auf dem dorthin ein Unfall passiert, so ist dieser als Arbeitsunfall zu bewerten, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eigentlich Urlaub gehabt hätte.

Sie haften daher auch nicht persönlich für einen durch einen Arbeitsunfall entstehenden Personenschaden bei Ihrem Arbeitnehmer.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

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