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Fahrtkosten und Abwesenheittspauschale


19.04.2006 00:46 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von




Hallo, meine Frage lautet wie folgt, wenn ein Anwalt über 6 Stunden für eine Mandantin abwesend ist, dann beträgt seine Pauschale 60 Euro, die er für die Abwesenheit berechnen kann (+Mwst) Ist das korrekt?
Und werden solche Kosten (auch die Fahrtkosten) von der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe übernommen?
Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen. Vielen Dank.
Antwort vom
19.04.2006 | 01:12
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gemäß Nr. 7500 Ziffer 2 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) beträgt das Tages- und Abwesenheitsgeld des Rechtsanwalts bei einer Geschäftsreise von mehr als vier bis acht Stunden nur 35,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. 60 Euro zuzüglich Umsatzsteuer können erst bei einer Geschäftsreise von mehr als acht Stunden berechnet werden (vgl. Nr. 7500 Ziffer 3 VV RVG).

Erfolgte die Beiordnung des Anwalts noch vor dem 1. Juli 2004 sind diese Beträge etwas geringer (31 bzw. 56 Euro zuzüglich Umsatzsteuer entsprechend § 28 der damals geltenden Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, BRAGO).

Aufgrund einer bewilligten Prozesskostenhilfe werden diese Kosten und auch die Fahrtkosten des beigeordneten Rechtsanwalts von der Justizkasse nur dann übernommen, wenn er nicht zu den Bedingungen eines am Gericht zugelassenen Rechtsanwalts beigeordnet wurde. Ob die Beiordnung mit oder ohne diesen einschränkenden Zusatz erfolgte, können Sie in aller Regel dem Beschluss des Gerichts, mit dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, entnehmen. Sollte Ihnen der Beschluss nicht vorliegen, fragen Sie bitte bei Ihrem Anwalt nach.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de

Nachfrage vom Fragesteller 19.04.2006 | 17:05

hallo,

vielen Dank für die Antwort.
Ich verstehe nur den Passus nicht ganz:
Aufgrund einer bewilligten Prozesskostenhilfe werden diese Kosten und auch die Fahrtkosten des beigeordneten Rechtsanwalts von der Justizkasse nur dann übernommen, wenn er nicht zu den Bedingungen eines am Gericht zugelassenen Rechtsanwalts beigeordnet wurde. Ob die Beiordnung mit oder ohne diesen einschränkenden Zusatz erfolgte, können Sie in aller Regel dem Beschluss des Gerichts, mit dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, entnehmen. Sollte Ihnen der Beschluss nicht vorliegen, fragen Sie bitte bei Ihrem Anwalt nach.

Wie ist das zu verstehen.
Mit freundlichen Grüßen