Selbstverschuldeter Unfall; Gegner begeht Fahrerflucht Verkehrsrecht
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Selbstverschuldeter Unfall; Gegner begeht Fahrerflucht


18.11.2010 19:38 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Mutter ist beim Überqueren der Strasse (innerhalb einer Ortschaft, jedoch nicht an einer Ampel oder Fußgängerüberweg, also praktische mitten auf der Straße) von einem Auto erfasst und schwer verletzt worden (schweres Schädel-Hirn Trauma laut Krankenhausbefund). Meine Mutter hat dabei den Unfall selbst verursacht (laut Polizei), da sie vor dem Betreten der Straße nicht geschaut hat, ob ein Auto kommt.

Jedoch ist die Fahrerin des Autos nach dem Unfall geflüchtet. Das Gutachten (laut Polizei) ergab, dass die Fahrerin den Unfall hätte bemerken müssen und somit Unfallflucht begangen hat.

Frage:

Kann meine Mutter, obwohl sie den Unfall selbst verschuldet hat, Schadensansprüche gegenüber der Flüchtigen geltend machen oder würde so ein Anspruch im oben geschilderten Fall keine Früchte tragen?

Vielen Dank im Voraus!
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Fahrerflucht
18.11.2010 | 19:54

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Schadenersatzpflichtig ist, wer einen Unfall verschuldet hat. Ausreichend ist dabei auch ein Mitverschulden.

Angenommen, die Autofahrerin hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, würde sie ein (Mit)verschulden an dem Unfall treffen, das umso höher einzustufen wäre, desto höher die Geschwindigkeitsüberschreitung war. Denkbar ist es sogar, daß bei einem schwerwiegenden Verschulden der Autofahrerin das Verschulden Ihrer Mutter zurücktritt.

Auch wenn die Autofahrerin in alkoholisiertem Zustand gefahren wäre, träfe sie an dem Unfall ein Verschulden.

D. h., es gibt eine Vielzahl von Fallkonstellationen, bei denen beide Verkehrsteilnehmer ein Verschulden trifft. Dann ist abzuwägen, wie hoch die Verschuldensanteile jedes Einzelnen zu werten sind.

Abhängig vom Unfallereignis kann eine Haftungsverteilung von 50:50, 70:30 und natürlich jeder anderen Quotierung anzunehmen sein.


2.

Ihre Mutter sollte auf jeden Fall in Erwägung ziehen, Schadenersatz und insbesondere Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen.

Unabdingbar ist es, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
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