17.04.2006 | 17:37
Antwort
von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Die Voraussetzungen für die Einbürgerung eines Ausländers ist im Staatsangehörigkeitengesetz geregelt. Insbesondere ist hier auf § 10 StAG Augenmerk zu legen, der wie folgt lautet:
§ 10 StAG (Staatsangehörigkeitengesetz)
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§
16,
17,
22,
23 Abs. 1, §§
23a,
24 und
25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann.
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung nach §
43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.
Wenn Sie Ihre Freundin heiraten sollten, könnte Ihrer Ehegattin dann auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 (Ehegattennachzug) Aufenthaltsgesetz erteilt werden.
Nach
§ 30 I AufenthG ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt,
3. seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
4. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.
Da Sie als Student in Deutschland angemeldet sind, gehe ich davon aus, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 16 AufenthG haben. Im Juni 2006 würden Sie daher seit fünft Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und die Voraussetzung von
§ 30 I Nr. 3 AufenthG wäre erfüllt.
Zum Verständnis zitiere ich die Vorschrift nachfolgend:
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbereitenden Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen soll zwei Jahre nicht überschreiten; im Falle des Studiums wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die Aufenthaltsdauer als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen.
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. § 9 findet keine Anwendung.
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
Darüber hinaus würde Ihre Freundin im Falle des Beitritts zur Europäischen Union Freizügigkeit genießen.
Das würde bedeuten, dass Ihre Freundin sich in der gesamten EU frei bewegen könnte, sofern sie im Besitz eines gültigen Reisepasses bzw. Personalausweises ist.
Bei einer Heirat wäre zudem der Anwendungsbereich des § 3 Freizügigkeitsgesetz eröffnet. Danach sind auch Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten EU-Bürern freizügigkeitsberechtigt.
Auch zitiere ich die einschlägige Vorschrift zu Ihrem Verständnis:
§ 3 Freizügigkeitsgesetz
Familienangehörige
(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Personen haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie bei der freizügigkeitsberechtigten Person, deren Familienangehörige sie sind, Wohnung nehmen. Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Personen haben das Recht nach § 2 Abs. 1, letztere nach Maßgabe der Absätze 4 und 5.
(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind
1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
2. die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in Absatz 1 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten
Unterhalt gewähren.
(5) Das Recht der Familienangehörigen nach den Absätzen 3 und 4 muss binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen ausgeübt werden. Es wird nicht beeinträchtigt, wenn sie das Bundesgebiet während dieser Frist verlassen.
(6) Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizügigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigten Person sind die für den Lebenspartner eines Deutschen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte, damit Sie Ihre weiteren Schritte in dieser Angelegenheit planen können.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich verbleibe
mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Nachfrage vom Fragesteller
18.04.2006 | 20:57
Sehr geehrte Herr Roth
Ich bedanke mich herzlich für Ihre Antwort. Eins war aber nicht ganz klar.
Als Student kann ich also nicht eingebürgert werden? –so habe ich es verstanden – da auf meine Aufenthaltserlaubnis steht das von ihnen genannte: § 16 Abs. 1, 2, Alt. AufenthG.
Ich bedanke mich in voraus,
mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.04.2006 | 21:04
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das ist richtig.
Wenn Sie jedoch Ihre Freundin heiraten können Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 I Nr. 3 AufenthG beantragen und über diesen Weg die deutsche Staatsangehörigkeit begehren, da der Aufenthaltstitel nach § 30 AufenthG nicht in § 8 StAG aufgeführt ist.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -