Mehrwertsteuer im ausländischen Reiserecht Steuerrecht
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Mehrwertsteuer im ausländischen Reiserecht


| 15.04.2006 10:20 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Joachim




Ich vermittle Ayurvedareisen für Rollstuhlfahrer nach Indien. Dazu buche ich Flüge und kaufe die Ayurvedaleistungen und Übernachtungsleistungen direkt in Indien ein. Der Kunde erhält einen Komplettpreis und zahlt nach Reisebestätigung 260,- Euro Anzahlung, der Rest wird 28 Tage vorher fällig. Wie muss ich das händeln mit der MwSt? Wie ist die Reglung der MwST-Zahlung dabei für mich?Auf dem Flugpreis ist nach Auskunft keine MwSt. Auf dem Preis der Ayurvedaleistungen und Übernachtungen nach indischen Informationen ist auch keine MwSt.Muss ich auf die Anzahlung MwST zahlen? Ich hatte gelesen, dass eine MwSt nur auf meine Gewinnspanne erhoben wird? Was ist nun richtig?
15.04.2006 | 12:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Joachim
302 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten darf:

M.E. besteht eine volle Umsatzsteuerpflicht für die von Ihnen angebotenen Leistungen. Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie die Leistungen in Indien einkaufen. Die Regelung der Umsatzsteuer würde dann nur für den Bereich des Einkaufs zutreffen, für den es dem Veräußerer obliegt, unter eine Umsatzsteuerpflicht zu fallen. Dies ist jedoch für den indischen Verkäufer nicht der Fall.

Bieten Sie die von Ihnen erworbenen Leitsungen nunmehr in Deutschland an, unterliegen Sie der Umsatzsteuerpflicht. Dabei bilden die von Ihnen dargestellten Reisedienstleistungen keinen Ausnahmetatbestand einer Steuerbefreiung, zB. nach § 4 UStG.

Auch auf den Flugpreis ist Umsatzsteuer zu zahlen, da nach § 8 UStG iVm § 4 Nr. 2 UStG nicht die Beförderung von der Umsatzsteuer befeit st, sondern nach § 8 insbesondere Leistungen für die Luftfahrt, d.h. Reparaturen oder Ersatzteile für Flugzeuge etc. Lediglich die Vermittlung von Flugreisen, welche grenzüberschreitend sind, ist nach § 4 Nr. 5 UStG von der Umsatzssteuer befreit. Sofern Sie lediglich vermitteln und kein Reisebüro sind (für diese besteht diese Ausnahme nämlich nicht) wäre eine Befreiung denkbar.

Die Umsatzssteuer wird auf die gesamt von Ihnen erbrachte Leistung berechnet. Die sog. Bemesungsgrundlage für die Umsatzssteuer bemißt sich nach dem Entgelt, was Sie dem Reisenden in Rechnung stellen, dies ist in § 10 UStG geregelt:

Auszug:
UStG 1980 § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
"(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz
1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt
bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu
erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer
als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt."

Die Umsatzsteuer wird also nicht lediglich auf die Gewinnspanne erhoben.

Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung gegeben und Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben. Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für ein Frohes Osterfest,



Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechstbuero24.de


Nachfrage vom Fragesteller 16.04.2006 | 10:22

Sehr geehrter Herr Joachim,
leider reicht mir Ihre Antwort nicht aus. Wieso antworten Sie M. E. .Ich benötige eine rechtsverbindliche Auskunft. Kennen Sie die Sonderregelung für Reisebüros in Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG ? Was sagen die aus. Sind die anwendbar ?
Bitte informieren Sie mich .
MfG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.04.2006 | 09:36

Sehr geehrte Fragestellerin,

in Bezug auf die Beantwortung der Nachfrage darf ich auf meine gestern an Sie gesandte Email verweisen.

Mit freundlichen Grüßen



Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de

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