15.11.2010 | 18:10
Antwort
von
Rechtsanwältin Nele Trenner
96 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Hauptpflicht des Verkäufers in einem
Kaufvertrag ist die Übergabe der Kaufsache und Verschaffung des Eigentums hieran,
§ 433 Abs. 1 BGB. Da das Fahrzeug ohne Zulassung nicht durch Sie bewegt werden kann, ist bisher noch keine Übergabe erfolgt. Die Zulassung kann auch erst erfolgen, wenn die korrekten und vollständigen Papiere vorliegen.
Das von Ihnen erwähnte COC-Dokument ist das sogenannte Certificate of Conformity. Es bezeugt, dass die Kaufsache konform ist mit bestimmten (internationalen) Vorschriften. Nach der Richtlinie 70/156/EWG Art. 6 müssen Hersteller von Neufahrzeugen diese EG-Übereinstimmungsbescheinigung beilegen. Sie kann auch nur vom Hersteller ausgestellt werden und muss zB fälschungssicher sein.
Bei diesem Dokument handelt es sich jedoch um ein sog. Typendokument - das heißt, dass es nicht speziell für jedes Fahrzeug neu erstellt wird, sondern für einen bestimmten Fahrzeugtyp. Da es sich bei dem von Ihnen gekauften Fahrzeug wohl nicht um das allererste Fahrzeug dieses Typs handelt, muss der Hersteller bereits die entsprechende COC haben, die er den Fahrzeugen beilegen kann. Nach meiner Ansicht sollte auch der Fachhändler über diese Dokumente verfügen und entsprechend herausgeben können.
Da aus Ihren Angaben nicht genau ersichtlich ist, ob Sie den Verkäufer bereits in Verzug gesetzt haben - ihn also bereits gemahnt haben in Bezug auf seine Leistungserbringung - sollten Sie zunächst eine letzte Frist für die korrekte und vollständige Übergabe mit sämtlichen Papieren setzen. Diese kann auch relativ kurz sein. Spätestens durch diese Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Problematisch könnte sein, dass der Händler sich mit dem Verweis auf die Umstellung der Software in Turin entschuldigen möchte. Dieser Umstand liegt jedoch meines Erachtens in seinem Einflussbereich und die Firma hat ihn auch zu vertreten. Es handelt sich immerhin um ein Autohaus dieser Marke.
Sofern Ihnen aufgrund des Verzugs Schäden entstehen, wie zB die Differenz der Kosten für teurere Winterreifen zu den günstigeren usw., können Sie diese danach ersetzt verlangen.
Weiterhin bliebe Ihnen auch die Möglichkeit, eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge gem. § 21 Abs. 1 StVZO zu beantragen. Diese Norm gilt auch für Neufahrzeuge, für die kein COC-Dokument existiert. Hierfür benötigen Sie ein Gutachten zur technischen Ausstattung des Kfz, ausgestellt durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für Kraftfahrzeugverkehr.
Sie sollten entsprechend den Händler, sofern nicht bereits erfolgt, unbedingt in Verzug setzen, um dann auch
Schadensersatz für alle Schäden verlangen, die aufgrund des Verzugs ausgelöst wurden. Weiterhin können Sie darauf hinweisen, dass Sie nach erfolglosem Ablauf einer bestimmten Frist einen Sachverständigen mit der Begutachtung für die Zulassung nach § 21 StVZO beauftragen. Auch die Kosten für den Sachverständigen wären gegebenenfalls ersatzfähig.
Den Rücktritt sollten Sie jedenfalls noch nicht erklären, da Sie das Fahrzeug noch immer erhalten wollen. Außerdem können Sie, sofern kein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart wurde, auch erst zurücktreten, wenn eine Frist zur Erfüllung erfolglos abgelaufen ist, §§
437 Nr. 2,
323 BGB.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
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Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
15.11.2010 | 18:49
Sehr geehrte Frau Trenner,
vielen Dank für die sehr hilfreiche Antwort! Ich habe den Händler bisher noch nicht in Verzug gesetzt, da ich nicht genau weiss, wie man dies formuliert.
Solle das in etwa so aussehen: Hiermit fordere ich die Fiat Niederlassung (samt Anschrift etc) auf, mir bis zum 18.11.2010 den Alfa Romeo Spider (Fahrgestellnummer etc) korrekt und vollständig mit sämtlichen Papieren zu übergeben?
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.11.2010 | 18:59
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Formulierung könnte tatsächlich in etwa so aussehen:
Hiermit setze ich dem Fiat-Autohaus/der Fiat-Niederlassung in ... eine letzte Frist bis zum ... zur Übergabe und Übereignung des mit Kaufvertrag vom ... gekauften Fahrzeugs ... mit sämtlichen Papieren.
Das Schreiben sollten Sie zwecks Beweissicherung vorab per Fax (mit Sendebericht) oder per Einschreiben/Rückschein schicken. Die Frist kann auch durchaus kurz sein, da der Händler bereits seit vier Wochen über den Kaufpreis verfügen kann. 5 Werktage (sofern per Fax vorab geschickt, also der 20.11., da das Autohaus wohl Sonnabend geöffent haben wird) sollten auch ausreichend sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein und wünsche Ihnen viel Erfolg in dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin