15.11.2010 | 16:54
Antwort
von
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Auf die Pacht finden, sofern sich aus den
§§ 582 ff. BGB nichts anderes ergibt, die Vorschriften über Miete entsprechende Anwendung (
§ 581 Abs. 2 BGB).
Wenn die Pachtzeit in Ihrem Vertrag nicht bestimmt ist, ist die
Kündigung für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am 3. Werktag des halben Jahrs zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll (
§ 584 Abs. 1 BGB).
Soweit eine Pachtzeit in Ihrem Vertrag bestimmt ist, so ist nur noch eine
Kündigung aus wichtigem Grund möglich.
Eine Kündigung eines befristeten Pachtverhältnisses erfordert eine Interessenabwägung zwischen Ihren Interessen und den Interessen des Pächters,
§ 314 BGB.
Dabei muss das Interesse Ihrer Pächter an der Weiterführung des Pachtvertrages über ein Wochenendgrundstück gegen Ihr Interesse abgewogen werden.
Dabei ist in Ihrem Falle von Bedeutung, wie dringend diese Erschließung ist. Eine Dringlichkeit wird zu bejahen sein, wenn es aufgrund der angegebenen Einleitung von Abwasser, bereits zu konkreten Beeinträchtigungen (Anschreiben, Bescheide von Behörden, Beeinträchtigung der Wasserqualität,...) gekommen ist.
Eine solche Beeinträchtigung müsste Ihrerseits bewiesen werden.
Eine Verletzung des Pachtvertrages und somit ein wichtiger Kündigungsgrund wäre jedoch in jedem Fall gegeben, wenn die Pächter selbst diese Einleitungen vorgenommen hätten (was ebenso von Ihnen zu beweisen wäre).
Vor der Kündigung sollten Sie Ihre Pächter in jedem Fall schriftlich auffordern, die Erschließungsmaßnahmen zu dulden. Setzen Sie den Pächtern eine Frist innerhalb der diese Ihnen eine Duldung der Maßnahmen mitteilen müssten. Weisen Sie die Pächter ausdrücklich darauf hin, dass Sie ihnen nach Ablauf der gesetzten Frist das Pachtverhältnis ausserordentlich und fristlos kündigen werden, damit die Erschließungsmaßnahmen Ihrerseits durchgeführt werden können. Beschreiben Sie den Pächtern dabei genau die durchzuführenden Maßnahmen.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie den Zugang dieses Schreibens nachweisen können (am besten Bote).
Sollten die Pächter innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist nicht reagieren, so sollten Sie die außerordentliche und fristlose Kündigung aussprechen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt