364.854
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
739 Besucher | 4 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Grundstücke » Erschließung verpachteter Grundstücke
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Grundstücke » Erschließung verpachteter Grundstücke

Erschließung verpachteter Grundstücke


15.11.2010 15:22 |
Preis: ***,00 € |

Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl




Wir beabsichtigen, die auf unserem Flurstück befindlichen Wochenendgrundstücke hinsichtlich Elt, Wasser und Abwasser sowie gemeinsamer Zufahrt und Parkmöglichkeit erschließen zu lassen. Hauptgrund ist das immer wieder vorkommende unkontrollierte Einleiten von Abwasser in ein Gewässer, zudem sind die Wasser- bzw. Elektrozuleitungen vor ca. 40 Jahren ohne Plan entstanden. Können wir Pächtern kündigen, die die Maßnahmen ablehnen? Die Pachtverträge bestehen seit DDR-Zeit.
15.11.2010 | 16:54

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
139 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:

Auf die Pacht finden, sofern sich aus den §§ 582 ff. BGB nichts anderes ergibt, die Vorschriften über Miete entsprechende Anwendung (§ 581 Abs. 2 BGB).

Wenn die Pachtzeit in Ihrem Vertrag nicht bestimmt ist, ist die Kündigung für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am 3. Werktag des halben Jahrs zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll (§ 584 Abs. 1 BGB).

Soweit eine Pachtzeit in Ihrem Vertrag bestimmt ist, so ist nur noch eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich.

Eine Kündigung eines befristeten Pachtverhältnisses erfordert eine Interessenabwägung zwischen Ihren Interessen und den Interessen des Pächters, § 314 BGB.

Dabei muss das Interesse Ihrer Pächter an der Weiterführung des Pachtvertrages über ein Wochenendgrundstück gegen Ihr Interesse abgewogen werden.

Dabei ist in Ihrem Falle von Bedeutung, wie dringend diese Erschließung ist. Eine Dringlichkeit wird zu bejahen sein, wenn es aufgrund der angegebenen Einleitung von Abwasser, bereits zu konkreten Beeinträchtigungen (Anschreiben, Bescheide von Behörden, Beeinträchtigung der Wasserqualität,...) gekommen ist.

Eine solche Beeinträchtigung müsste Ihrerseits bewiesen werden.

Eine Verletzung des Pachtvertrages und somit ein wichtiger Kündigungsgrund wäre jedoch in jedem Fall gegeben, wenn die Pächter selbst diese Einleitungen vorgenommen hätten (was ebenso von Ihnen zu beweisen wäre).

Vor der Kündigung sollten Sie Ihre Pächter in jedem Fall schriftlich auffordern, die Erschließungsmaßnahmen zu dulden. Setzen Sie den Pächtern eine Frist innerhalb der diese Ihnen eine Duldung der Maßnahmen mitteilen müssten. Weisen Sie die Pächter ausdrücklich darauf hin, dass Sie ihnen nach Ablauf der gesetzten Frist das Pachtverhältnis ausserordentlich und fristlos kündigen werden, damit die Erschließungsmaßnahmen Ihrerseits durchgeführt werden können. Beschreiben Sie den Pächtern dabei genau die durchzuführenden Maßnahmen.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie den Zugang dieses Schreibens nachweisen können (am besten Bote).

Sollten die Pächter innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist nicht reagieren, so sollten Sie die außerordentliche und fristlose Kündigung aussprechen.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen


Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Regensburg

139 Bewertungen
FACHGEBIETE
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht