Es hat sich an den Vermögensverhältnissen beim Mann sowie der Frau nichts geändert ausser er ist 200 Familienrecht
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Es hat sich an den Vermögensverhältnissen beim Mann sowie der Frau nichts geändert ausser er ist 200


| 15.11.2010 12:59 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl


| in unter 2 Stunden

Vor der Heirat besitzt ein Mann ein Wohnhaus. Als alleiniger Eigentümmer eingetragen. Nach der Heirat verkauft er sein Wohnhausfür 200000 Euro. Er erwirbt eine Eigentumswohnung genau für 200000 Euro. Als neue Besitzerin lässt er seine Frau im Grundbuch eintragen. Nun wird die Ehe geschieden. Es hat sich an den Vermögensverhältnissen beim Mann sowie der Frau nichts geändert ausser er ist 200000 Euro ärmer und seine Frau nun 200000 Euro reicher (durch den Eintrag im Grundbuch) Wie errechnet sich nun der Zugewinnausgleich ?
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Frau Zugewinnausgleich Eigentumswohnung
15.11.2010 | 13:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
140 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Ich gehe vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus.

Bei der unentgeltlichen Übertragung der Wohnung handelt es sich um eine sogenannte Zuwendung unter Ehegatten.

Von einer Schenkung wird vorliegend nicht auszugehen sein. Dass ein Vermögensgegenstand größeren Werts unabhängig vom Bestand der Ehe weggegeben wird, ist die Ausnahme.

Der Ausgleich dieser Zuwendungen erfolgt im Regelfall durch den Zugewinnausgleich. Soweit der Zugewinnausgleich zu einem unzumutbaren Ergebnis führt, so erfolgt ein zusätzlicher Ausgleichsanspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Solange der Zuwender einen Ausgleich in Höhe der halben Zuwendung im Rahmen des Zugewinnausgleichs erfolgt, so ist von einem unzumutbaren Ergebnis nicht auszugehen.

Der Zugewinn für jeden Ehepartner errechnet sich indem man vom Endvermögen das Anfangsvermögen abzieht.

In Ihrem Fall hat sich bei der Ehefrau das Endvermögen gegenüber dem Anfangsvermögen um 200.000 EUR erhöht, so dass bezüglich der Wohnung ein Zugewinn der Frau von mindestens (Wertzuwachts der Immobilie während der Ehedauer) 200.000 EUR vorliegt.

Beim Ehemann hat sich im Hinblick auf die weggegebene Wohnung das Endvermögen gegenüber dem Anfangsvermögen um 200.000 EUR verringert.

Da die Ehefrau hinsicht des während der Ehe erzielten Zugewinns dem Ehemann zur Hälfte ausgleichspflichtig ist, beträgt der Anspruch auf Zugewinnausgleich 100.000 EUR. Diese Summe hat die Frau an den den Mann zu zahlen. Da der halbe Wert der Zuwendung wieder an den Mann zurückfließt ist keine zusätzliche Anpassung über die Figur des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erforderlich.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht


Bewertung des Fragestellers 2010-11-15 | 14:17


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