Minderheitsbeteiligung an einer Eigentumswohnung
13.11.2010 16:13 |
Preis: ***,00 € |
Steuerrecht
Beantwortet von
Aus bestimmten Gründen soll eine Eigentumswohnung zu 95% von der Mutter und zu 5% von der Tochter erworben werden.
Gibt es eine Möglichkeit, evtl. schon durch eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag, zu erreichen, dass die steuerlichen Auswirkungen allein, also zu 100 %, der Mutter zuzurechnen sind?
D.h., dass alle Abschreibungen, Renovierungskosten, Mieterträge in der Einkommensteuererklärung der Mutter berücksichtigt werden können?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Eigentumswohnung
Antwort vom
13.11.2010 | 17:05
Sehr geehrter Fragesteller,
vertragliche Klausel, die alleine den Zweck haben, eine steuerliche Verpflichtung zu umgehen, sind gem.
§ 42 AO unzulässig.
Eine Möglichkeit gem .
§ 42 Abs. 2 Satz 2 AO wäre, für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachzuweisen, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Da Sie aber schon berichtet haben, dass auf der anderen Seite diese Aufteilung von 95% zu 5 % notwendig sei, während die Wohnung nur aber wegen steuerlichen Auswirkungen 100 % der Mutter zuzuschreiben sollten, so kommt diese vertragliche Gestaltung nicht in Betracht. Es müssen außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden, die nach dem Gesamtbild zu beachten wären. Es kann nicht gesagt werden, dass der einzige Zweck der Gestaltung, wenigere Steuern zu entrichten, sei.
Ergänzung vom Anwalt
13.11.2010 | 17:13
Ich korrigiere in Kürze:
Sehr geehrter Fragesteller,
vertragliche Klausel, die alleine den Zweck haben, eine steuerliche Verpflichtung zu umgehen, sind gem.
§ 42 AO unzulässig.
Eine Möglichkeit gem .
§ 42 Abs. 2 Satz 2 AO wäre, für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachzuweisen, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Da Sie aber schon berichtet haben, dass auf der anderen Seite diese Aufteilung von 95% zu 5 % notwendig sei, während die Wohnung nur wegen steuerlichen Auswirkungen 100 % der Mutter zuzuschreiben ist, so kommt diese vertragliche Gestaltung nicht in Betracht. Es müssen außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden, die nach dem Gesamtbild zu beachten wären. Es kann nicht gesagt werden, dass der einzige Zweck der Gestaltung, wenigere Steuern zu entrichten, sei.