Rufmord Arbeitsrecht
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Rufmord


10.11.2010 14:03 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Guido Matthes


| in unter 2 Stunden

Angenommen Person A hat Person B im Betrieb etwas getan, was jedoch nicht abschließend komplett bewiesen ist. Person B zeigt Person A wegen Körperverletzung an und die Geschäftsführung zeigt ebenfalls wegen dem Verdacht auf Körperverletzung eines Angestellten an. Der Fall geht an die Staatsanwaltschaft zur Bearbeitung und befindet sich dort auch aktuell.
Mit Person A wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen und er verlässt daraufhin das Unternehmen.

Person A findet einen neuen Arbeitsplatz. Dort ist Person C tätig, der mit einer Kollegin aus dem alten Betrieb von Person A zusammen ist.
Die Kollegin des alten Betriebs erzählt Person C was sie über Person A und seine Tat im Betrieb gehört hat.

Person C geht daraufhin zur Geschäftsleitung und teilt die Information dort mit. Die Geschäftsleitung setzt sich nun mit der ehemaligen Geschäftsleitung von Person A in Verbindung um den Sachverhalt zu klären.

Nun meine Frage:
1. Ist es nicht so, dass man solange bis man wirklich verurteilt ist als Unschuldig gilt?
2. Hat die Kollegin aus dem alten Betrieb nicht eine Schweigepflicht bezüglich interner Vorgänge ect.?
3. Was kann Person A tun, damit nicht weiterhin alte Kolleginnen und Kollegen solche nicht abschließend behandelten Vorwürfe verbreiten?

Würde mich über eine Antwort freuen.
10.11.2010 | 15:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Guido Matthes
423 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

1.
Es handelt sich dabei um die sog. Unschuldsvermutung. Die Unschuldsvermutung ist Teil des Rechtes auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren.

2.
Ob der mutmaßliche Vorfall unter die Verschwiegenheitspflicht fällt, ist zweifelhaft. Nach der gesetzlichen Regelung gilt die Verschwiegenheitspflicht für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Eine mutmaßliche Körperverletzung im Betrieb unterfällt m.E. nicht dem geschützten betrieblichen Interesse und wäre kein schweigepflichtiger Umstand.

Im Übrigen ist die Verschwiegenheitsverpflichtung eine vertragliche Nebenpflicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine etwaige Verletzung kann daher nur durch den Arbeitgeber sanktioniert werden, nicht durch andere Arbeitnehmer. A hat insoweit nur die Möglichkeit eine etwaige Schweigepflichtverletzung gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen.

3.
Verbreiten die alten Kollegen unwahre Tatsachen und unbewiesene Tatsachen, die über die bloßen Verdachtsmomente hinausgehen, kann A Unterlassung von den Kollegen fordern. Je nach Art und Weise der Verbreitung kann ein Widerruf oder eine Richtigstellung verlangt werden; u.U. können auch Schadensersatzansprüche entstehen.

Ganz maßgeblich ist aber, was wie erzählt wurde. Nicht jede Äußerung über den mutmaßlichen Vorfall kann pauschal bis zum Abschluss des Strafverfahrens verboten werden. Da Ihre Frage dazu keine Angaben enthält, sollte A überlegen, die Sache vollständig anwaltlich prüfen zu lassen und sich ggf. bei der Abwehr negativer Äußerungen (sowie im Strafverfahren) unterstützen zu lassen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Guido Matthes
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