11.04.2006 | 13:36
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
1. Ein Auskunftsrecht gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter besteht nicht. Auch lässt sich ein solches aus den Mitwirkungspflichten gem.
§§ 97 ff. InsO nicht herleiten. Auch zur Bereitstellung des Insolvenzberichtes sowie der turnusmäßig erstellten Berichte an den Schuldner ist der Insolvenzverwalter bzw. das Insolvenzgericht nicht verpflichtet.
2. Gem.
§ 287 Abs. 2 InsO dauert die Wohlverhaltensperiode 6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Richtig ist, dass die Wohlverhaltensperiode erst mit dem Schlusstermin beginnt. Allerdings setzt die sechsjährige Fristberechnung bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens ein.
3.) Die Schlussverteilung erfolgt gem.
§ 196 InsO sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme laufender Einkommen abgeschlossen ist. Sie erfolgt nur mit Zustimmung des Gerichtes. Als Schuldner können Sie selbst nicht das Verfahren beschleunigen.
4.) Sie können jedoch (schriftlich) gegenüber dem Gericht auf die abgeschlossenen Verwertung der Insolvenzmasse hinweisen und um Ansetzung eines Schlußtermines bitten.
5.) Mit dem Ende des Insolvenzverfahrens (Schlusstermin) beginnt die sog. Wohlverhaltensperiode. Sie dauert sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
6.) Im Ergebnis ist Ihre Stellung als Schuldner denkbar schwach, so dass ich keine Möglichkeit sehe in irgendeiner Form Einfluss auf das Verfahren zu nehmen, außer die eingetretene Verzögerung ist rechtsmissbräuchlich, wofür ich aber derzeit keinen Anlas sehe.
7.) Möglicherweise lässt sich ein Gläubiger dafür gewinnen, dem Insolvenzverwalter auf die Schlussverteilung hinzuweisen. Dies hat auf jeden Fall mehr Gewicht als wenn Sie intervenieren. Die Gläubiger sind in der Regel, soweit es eine Quote gibt an einer baldigen Schlussverteilung interessiert.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Überblick geben und Ihre Frage umfänglich beantworten.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller
11.04.2006 | 13:41
Sehr geehrter Herr Schröter,
habe ich somit richtig verstanden, daß ich nicht nach Schlusstermin weitere 6 Jahre bis zur Restschuldbefreiung warten muss, sondern die bisherigen 2.5 Jahre angerechet werden ?
Mit bestem Dank für Ihre ausführliche Auskunft !
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.04.2006 | 14:16
Zusammen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung müssen Sie erklärt haben, daß Ihre pfändbaren Forderungen auf Bezüge für die Dauer von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abtreten. Soweit Sie selbständig sind, steht dies einer Abtretungserklärung nicht entgegen. Zahlung müssen aber durch Sie selbst an den Treuhänder angeführt werden.
Gerade die Festlegung des Beginns der Wohlverhaltensperiode auf die Verfahrenseröffnung, sollte diese Problematik, wie Sie sich bei Ihnen darstellt, vermeiden helfen.
So z.B. wenn das Insolvenzverfahren aus welchen Gründen auch immer sich über mehrere Jahre erstreckt und dies gerade nicht von dem Schuldner zu vertreten ist. Soweit Sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben und auch entsprechende Zahlungen an den Treuhänder abgeführt haben und noch abführen, sind die 2,5 Jahre anzurechnen.
Mit besten Grüßen
RA Schröter