Einigungsgebühr, Eigenbedarfskündigung
07.11.2010 19:32 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt Matthias Juhre
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Guten Tag!
Meine Freundin und ich haben ein Wohn- und Geschäftshaus gekauft. Die darin befindliche Wohnung über 2 Etagen war vermietet an ein Ehepaar und die Mutter der Frau. Nachdem die Grundbucheintragung auf unseren Namen erfolgt war, haben wir den Mietern die Eigenbedarfskündigung mit einer Frist von 3 Monaten zukommen lassen. Um keine formalen Fehler zu begehen, haben wir die Kündigung (Mietrecht) von einem Anwalt formulieren lassen. Über die bevorstehende Eigenbedarfskündigung hatten wir die Mieter bereits zuvor mündlich informiert.
Gegen die Kündigung (Mietrecht) wurde vom Anwalt der Mieter formal Widerspruch eingelegt (auch wenn die Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht infrage gestellt wurde) und gleichzeitig eine Schadensersatzforderung in Höhe von 1000,- an uns gerichtet wegen der durch die Kündigung zu erwartenden Umzugskosten. Es wurde uns darüber hinaus mitgeteilt, dass die Mutter sofort ausziehen werde, das Ehepaar vorfristig 1 Monat vor dem Kündigungstermin und dass die Miete für die verbleibenden 2 Monate auf die Hälfte gekürzt werde. Im Gegenzug wurde uns angeboten, dass die von der Mutter genutzten Räume im 1. OG nach deren Auszug vollständig geräumt werden und wir dort bereits mit unseren geplanten Renovierungsarbeiten beginnen können.
Wir haben unseren Anwalt gebeten, auf diesen Widerspruch zu antworten und ihm mitgeteilt, dass wir bereit seien, die Mietkürzung zu akzeptieren, aber die offensichtlich aussichtslose Schadensersatzforderung ins Leere laufen lassen würden. Durch die Erklärung der Mieter, schon vorfristig aus der Wohnung ausziehen zu wollen, war die eventuelle Notwendigkeit einer Räumungsklage nicht mehr zu befürchten.
Nach einem erneuten Schreiben des gegnerischen Anwalts, in dem die bisherigen Positionen lediglich wiederholt wurden, habe ich meinem Anwalt vorgeschlagen, dass ich im direkten Gespräch mit den Mietern selbst versuchen würde, eine Klärung herbeizuführen, wovon mir dieser ausdrücklich abgeraten hat.
Ich habe aus Unsicherheit beigegeben und unser Anwalt hat den Mietern in einem weiteren Schreiben ein Ultimatum gestellt, das bisherige Angebot anzunehmen (vorfristige Entlassung aus dem Mietvertrag, Halbierung der beiden Monatsmieten aber kein "Schadensersatz"). Durch einen Schreibfehler musste dieses Ultimatum in einem erneuten Schreiben berichtigt werden und erreichte unsere Mieter nicht mehr vor deren Urlaub, so dass 2 weitere Wochen ohne Einigung verstrichen.
Nach Rückkehr der Mieter aus dem Urlaub konnte ich dann selbt im persönlichen Gespräch eine Einigung wie vorgeschlagen herbeiführen.
Nun erhalte ich die Kostenrechnung unseres Anwalts, die die vormals im Raum stehende Schadensersatzforderung unserer (mittlerweile ehemaligen) Mieter bei weitem übersteigt. Als Gegenstandswert wurde eine Jahreskaltmiete in Höhe von knapp 10.000,- EUR zugrunde gelegt.
Ist der zugrunde gelegte Gegenstandswert rechtmäßig? Wenn ja: Zu welchem Zeitpunkt ist der Anspruch unseres Anwalts entstanden? Zunächst gab es ja nur den Auftrag zur Formulierung eines Kündigungsschreibens. Hätte uns unser Anwalt über die Höhe der zu erwartenden Kosten informieren müssen (wenn ja: wann)? Was können wir tun?
Trifft nicht Ihr Problem?
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