05.11.2010 | 13:21
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Urteil vom 24.03.09 -
9 AZR 983/07 gilt grundsätzlich Folgendes: Ansprüche auf
Urlaub oder Urlaubsabgeltung verfallen nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt daran gehindert war, Urlaub in Anspruch zu nehmen. Eine zeitliche Grenze, bis zu der der rückständige Urlaub genommen werden muss bzw. nach der der Anspruch verfällt, gibt es in solchen Fällen nicht mehr. Der Arbeitnehmer hat im Rahmen des gesetzlich garantierten Mindesturlaubs von 4 Wochen einen unverfallbaren Anspruch auf Urlaub bzw. dessen Abgeltung.
Die Rechtsprechung zur unbegrenzten Übertragung bezieht sich allerdings allein auf den gesetzlich garantierten Mindesturlaub. Vertraglicher Mehrurlaub ist davon nicht betroffen und kann demzufolge abweichend behandelt und den bisherigen Regeln zum Anspruchsverfall unterzogen werden. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes setzt dies aber voraus, dass in dem
Arbeitsvertrag eindeutige Anhaltspunkte für eine gewollte
Trennung beider Urlaubsarten zu entnehmen ist. Denn hinsichtlich des Mehrurlaubs ist es den Arbeitsvertragparteien möglich, von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes auch zum Nachteil des Arbeitnehmers abzuweichen. Die Abweichungen müssen jedoch ausdrücklich festgehalten werden. Fehlt es an abweichenden Regelungen, wird der Mehrurlaub ebenso behandelt wie der gesetzliche Mindesturlaub.
In Ihrem Fall bedeutet dies: Nur wenn im Arbeitsvertrag klargestellt wird, dass vereinbarter Mehrurlaub in jedem Fall verfällt, auch wenn der Arbeitnehmer diesen krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen konnte, dürfte meines Erachtens eine Kürzung der Urlaubsabgeltung auf den gesetzlichen Mindesturlaub gerechtfertigt sein.
Da die Änderung in der Rechtsprechung des BAG noch jung ist, enthalten die meisten Arbeitsverträge entsprechende arbeitgeberfreundliche Klauseln noch nicht. Konkret lässt sich dies aber nur durch einen Blick in die für Sie geltenden Arbeits-/Tarifverträge klären. Sie sollten daher Ihren Arbeitgeber auffordern, Ihnen die Gründe für eine Kürzung der Urlaubsabgeltung konkret darzulegen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzung vom Anwalt
05.11.2010 | 13:40
Noch ein kurzer Nachtrag:
Wird das Arbeitsverhältnis erst in der 2. Jahreshälfte beendet, besteht der volle Urlaubsanspruch nach § 5 BurlG.. Daher hat das ArbG Frankfurt (Az: 7 Ca 7053/02) auch entsprechend festgestellt, dass bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte der gesamte verbleibende Jahresurlaub abzugelten ist, wenn er nicht mehr gewährt werden kann.
Dies gilt auch für vertraglich vereinbarten Mehrurlaub, Urteil des BAG vom 22.10.2009,
8 AZR 865/08, solange nicht wie oben bereits angesprochen vertraglich etwas anderes vereinbart wurde.
Mit freundlichen Grüßen