Krankheit - Kündigung - Urlaubsanspruch Arbeitsrecht
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Krankheit - Kündigung - Urlaubsanspruch


| 05.11.2010 12:15 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit 5. Mai 2010 krank (Entgeldfortzahlung bis einschl. 15.06.10). Während meiner Erkrankung habe ich selbst zum 31.10.10 gekündigt. Da ich meinen Urlaub aufgrund der Erkrankung nicht mehr nehmen konnte, wurde mir dieser jetzt vergütet.
Ich habe jährlich 30 Tage Urlaub und in 2010 noch keinen einzigen Tag genommen. Lt. meiner Rechnung hätte ich Anspruch auf 25 Tage Urlaub f.d. Zeitraum 01-10/2010. Mein Arbeitgeber hat mir nur 21 Tage zugestanden. Lt. seiner Aufstellung hätte ich nur Anspruch auf den tariflichen Urlaub f.d. Zeitraum Jan.-April 2010 und von Mai-Oktober 10 hätte ich nur Anspruch auf den anteiligen gesetzlichen Urlaub. Ist diese Behauptung korrekt? Mein Arbeitgeber gehört vom Groß- und Außenhandel in Bayern.
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Krankheit Kündigung Urlaubsanspruch
05.11.2010 | 13:21

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
450 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Urteil vom 24.03.09 - 9 AZR 983/07 gilt grundsätzlich Folgendes: Ansprüche auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung verfallen nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt daran gehindert war, Urlaub in Anspruch zu nehmen. Eine zeitliche Grenze, bis zu der der rückständige Urlaub genommen werden muss bzw. nach der der Anspruch verfällt, gibt es in solchen Fällen nicht mehr. Der Arbeitnehmer hat im Rahmen des gesetzlich garantierten Mindesturlaubs von 4 Wochen einen unverfallbaren Anspruch auf Urlaub bzw. dessen Abgeltung.

Die Rechtsprechung zur unbegrenzten Übertragung bezieht sich allerdings allein auf den gesetzlich garantierten Mindesturlaub. Vertraglicher Mehrurlaub ist davon nicht betroffen und kann demzufolge abweichend behandelt und den bisherigen Regeln zum Anspruchsverfall unterzogen werden. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes setzt dies aber voraus, dass in dem Arbeitsvertrag eindeutige Anhaltspunkte für eine gewollte Trennung beider Urlaubsarten zu entnehmen ist. Denn hinsichtlich des Mehrurlaubs ist es den Arbeitsvertragparteien möglich, von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes auch zum Nachteil des Arbeitnehmers abzuweichen. Die Abweichungen müssen jedoch ausdrücklich festgehalten werden. Fehlt es an abweichenden Regelungen, wird der Mehrurlaub ebenso behandelt wie der gesetzliche Mindesturlaub.

In Ihrem Fall bedeutet dies: Nur wenn im Arbeitsvertrag klargestellt wird, dass vereinbarter Mehrurlaub in jedem Fall verfällt, auch wenn der Arbeitnehmer diesen krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen konnte, dürfte meines Erachtens eine Kürzung der Urlaubsabgeltung auf den gesetzlichen Mindesturlaub gerechtfertigt sein.

Da die Änderung in der Rechtsprechung des BAG noch jung ist, enthalten die meisten Arbeitsverträge entsprechende arbeitgeberfreundliche Klauseln noch nicht. Konkret lässt sich dies aber nur durch einen Blick in die für Sie geltenden Arbeits-/Tarifverträge klären. Sie sollten daher Ihren Arbeitgeber auffordern, Ihnen die Gründe für eine Kürzung der Urlaubsabgeltung konkret darzulegen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

Ergänzung vom Anwalt 05.11.2010 | 13:40

Noch ein kurzer Nachtrag:

Wird das Arbeitsverhältnis erst in der 2. Jahreshälfte beendet, besteht der volle Urlaubsanspruch nach § 5 BurlG.. Daher hat das ArbG Frankfurt (Az: 7 Ca 7053/02) auch entsprechend festgestellt, dass bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte der gesamte verbleibende Jahresurlaub abzugelten ist, wenn er nicht mehr gewährt werden kann.

Dies gilt auch für vertraglich vereinbarten Mehrurlaub, Urteil des BAG vom 22.10.2009, 8 AZR 865/08, solange nicht wie oben bereits angesprochen vertraglich etwas anderes vereinbart wurde.

Mit freundlichen Grüßen
Bewertung des Fragestellers 2010-11-08 | 08:36


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