Schweizer Firmenname kollidiert mit deutschem Produktnamen einer Schülerfirma Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht
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Schweizer Firmenname kollidiert mit deutschem Produktnamen einer Schülerfirma


| 02.11.2010 23:08 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking




Sehr geehrte(r) Anwalt/Anwältin,

ich bitte höflich um eine Beratung in folgender Angelegenheit.

Mein Sohn ist Mitarbeiter einer Schülerfirma, welche im Rahmen des JUNIOR-Projekts (vom Institut der deutschen Wirtschaft) gegründet worden ist. Das Projekt soll ihnen wirtschaftliche Zusammenhänge näherbringen. Sie richten die Frage deshalb an www.frag-einen-anwalt.de, da sie nicht über die Kontakte und/oder finanziellen Mittel für einen Anwalt verfügen.
Sie haben schon von mehreren Seiten die Bestätigung erhalten, dass sie im Recht seien, möchten aber trotzdem noch eine weitere Meinung einholen.
Ich habe zur Erläuterung des Sachverhalts die Variablen XY eingefügt, um eine gewisse Anonymität zu bewahren.
Nun aber zum eigentlichen Problem:

Sie nennen sich SCHOOLadvertisXY. Das XY sind die Anfangsbuchstaben der Stadt in der sie wirtschaften wollen und in der sich auch ihre Schule befindet. Nun möchten sie eine Rabattkarte für Schüler und Studenten in XYlingen auf den Markt bringen, welche den Namen „XYcard" tragen soll. Bei der Recherche stießen sie nun aber auf die „XY CARD SA", eine Werbeagentur in der Schweiz. Bei der Nachfrage dort (die sich, aufgrund der Tatsache, dass sie dort nur Italienisch sprechen, schwierig gestaltete) stellte sich heraus, dass die XY CARD SA nicht will, dass ihr Namen benutzt wird. Begründen können sie das aber nicht. Da die Schülerfirma aber schon lange mit diesem Namen gearbeitet hat und demnach viel Geld ausgegeben hat, wollen sie den Namen jetzt so lange nicht verwerfen, bis ihnen ein Fachmann sagt, dass es sicher nicht geht. Recherchiert haben sie schon in den Datenbanken vom Deutschen Patentamt und vom Europäischen Harmonisierungsamt, beides ergebnislos. Hier einige Fakten:
- Sie sind ein Schülerprojekt am Gymnasium
- Sie sind auf ein Jahr begrenzt
- Sie sind ein „nicht-rechtsfähiger" Verein
- Sie vertreiben eine LOKALE Rabattkarte
- Dort haben sie eine Werbeagentur, die unter vielem anderem auch eine Art Rabattkarte vertreiben, die allerdings ganz anders heißt und lokal oder zumindest national ist. (Das schließe wir aus der Tatsache, dass die Website komplett auf Italienisch ist und sie unsere Anfragen auf Deutsch und Englisch nicht verstanden haben.)
- Hier: Produktname; dort: Firmenname
- Hier: „XYcard" (zusammen); dort: „ XY CARD" (auseinander)
- Hier: Standort Deutschland, EU; dort: Schweiz, nicht EU
- Beide wie gesagt eher lokal

Nun stellt sich für die Schülerfirma die Frage: dürfen sie den Namen als Produktnamen verwenden?
Ich möchte mich schon jetzt ganz herzlich für ihre eventuelle Hilfe bedanken!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Firmenname
03.11.2010 | 07:33

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
446 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn für den Begriff keine Marke eingetragen ist (hier sollte zur Sicherheit auch noch nach internationalen Marken recherchiert werden, siehe http://www.wipo.int/madrid/en/services/madrid_express.htm), käme ein Kennzeichenschutz zunächst nur kraft Verkehrgeltung in Betracht, § 4 Nr.2 MarkenG. Die Verkehrsgeltung beschreibt den Grad an Bekanntheit, den eine Marke innerhalb der beteiligten Verkehrskreise genießt. Da die Karte nur regional angeboten werden soll, beschränkt sich dies auch nur auf die Stadt selbst nebst Umkreis. Da die Schweizer Firma auch nur lokal anbietet, dürfte deren Karten-Bezeichnung also den beteiligten Verkehrkreisen völlig unbekannt sein, so dass eine Verkehrgeltung ausscheidet.

Aus diesem Grund dürfte zudem auch eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sein, da das durch Ihre Rabattkarte angesprochene Publikum keine Verbindung zu der Firma in der Schweiz herstellen wird.

Hinzu kommt noch, dass es sich nur um eine sehr kurze Zeichenfolge (2 oder 3 Buchstaben) handelt, die dementsprechend grundsätzlich nur geringe Kennzeichnungskraft besitzt. Dies gilt in Ihrem Fall umso mehr, als dass es sich um die Anfangsbuchstaben der Stadt handelt, in der die Karte regional vetrieben werden soll. Der durchschnittliche Verbraucher wird daher die Bezeichnung in jedem Fall eher als Abkürzung des Stadtnamens verstehen, anstatt es gedanklich mit der in der Schweiz ansässigen Firma und deren Produkten in Verbindung zu bringen.

Insofern dürfte meines Erachtens Ihr Projekt kennzeichenrechtlich unproblematisch sein.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

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