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02.11.2010 13:48 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow




Hallo, wir veranstalten in unserem Buchladen ab und zu Lesungen. Dazu habe ich im Mai ein Logo gestaltet. Es zeigt das Haus mit dem Buchladen als Bleistiftzeichnung und ist auf allen Plakaten, Vorankündigungen und auf den Visitenkarten sichtbar.
Nun gibt es die XYZ- Gruppe die ebenfalls eine Haus- Bleistiftzeichnung verwendet und die ebenfalls Lesungen veranstaltet.
Kann ich der Gruppe den Gebrauch des Logos untersagen?
Wir sind im selben Stadtteil ansässig.


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema:
Logo
02.11.2010 | 15:44

Antwort

von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
207 Bewertungen

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:


Mit der Gestaltung des Logos haben Sie ein eigenes künstlerisches Werk geschaffen.

Dieses Werk ist gem. § 1 UrhG durch das Urheberrecht geschützt. Dritte dürfen also nicht ohne Ihre Zustimmung dieses Werk in irgend einer Form benutzen.

Nun schreiben Sie, dass ein anderes Unternehmen ebenfalls eine Haus-Bleistiftzeichnung verwendet.
Die Frage wäre, ob dieses Unternehmen genau Ihre Gestaltung verwendet oder ob es vom Motiv her nur Ihrem Logo ähnelt.

Sollte genau Ihr Logo verwendet worden sin, so würde der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG Ihnen gegen diese Beeinträchtigung zur Verfügung stehen.

Sollte Ihr Logo dem Logo des fremden Unternehmens als Vorlage gedient haben und verändert worden sein, so wäre dies ebenfalls wegen dem unter Ihrem Einwilligungsvorbehalt stehenden Bearbeitungsrechtes unzulässig, § 23 UrhG.


Ich gehe aber davon aus, dass das Logo der fremden Firma Ihrem Logo nur ähnelt - also Ihr Zeichen nicht kopiert oder anderweitig als Vorlage benutzt wurde.

Vor diesem Umstand schützt das Urheberrecht nicht.

Einen Schutz vor Verwechselungsgefahr gibt nur das Markenrecht.
Dieses wäre anwendbar, wenn Sie Ihr Logo eine Marke im Sinne des MarkenG wäre(Wort/BildMarke) - Sie das Logo also als Marke eingetragen hätten.

Nach Ihren Ausführungen ist dies nicht der Fall.

Daher können Sie, in dem Fall, dass ein Dritter ein ähnliches Zeichen verwendet, nicht gegen diesen vorgehen.


Ein Logo ohne den markenrechtlichen Schutz, ist nur vor konkreter Benutzung und Veränderung (aus dem UrhG) geschützt.



Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen zu haben.

___

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de

Nachfrage vom Fragesteller 02.11.2010 | 16:06

OK, dann müssen wir leider damit leben das gute Ideen geklaut werden.
Darf ich unsere Kunden darauf aufmerksam machen(z.B. per Internet, oder per Plakat) das es eine Art " Plagiat" gibt die NICHTS mit unserer Firma zu tun hat?
Vielen Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.11.2010 | 16:15

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie könnten darauf aufmerksam machen, dass es eine Firma gibt, die ein Logo verwendet, was mit Ihrem verwechselt werden kann.

Eventuell sollten Sie noch einmal überprüfen, ob nicht doch eine Art Kopie von Ihrem Logo vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen
RA Drewelow

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Rostock

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