§ 11 SGB II - Selbständigkeit nach ALG II - Bezug
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Sozialrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
| in unter 2 Stunden
Ausgangssituation:
Als ALG II Bezieher ging ich zum 01.01.2010 in die hauptberufliche Selbstständigkeit, zuvor übte ich diese Tätigkeit nebenberuflich mit max. 14 Stunden pro Woche aus.
Auf Drängen des Arbeitsamtes und genauer Überlegung meinerseits wagte ich den Weg mit dem Ziel eines Tages ohne finanzielle Hilfen meinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Die Tätigkeit umfasst IT-Dienstleistungen & Handel sowie den Handel mit Textilien. Dies wurde auch im Businessplan verankert, der von behördlich unabhängiger Seite und auch von der ARGE in vollem Umfang akzeptiert wurde. In finanzieller Hinsicht verzichtete ich auf ein Darlehen für den Aufbau eines angemessenen Warenbestandes für den Handel und zur Deckung der Betriebskosten. Dazu sollten die Einnahmen aus den IT-Dienstleistungen dienen.
Problem:
Auf Grund der Forderungen des Finanzamtes bin ich verpflichtet, die Gewerbe Handel und Dienstleistungen zur Gewinnermittlung zu trennen, aber zur Berechnung der Einkommens- und Umsatzsteuer sind beide Gewerbe gemeinsam heranzuziehen. Nach Abgabe des Formulars EKS über die betriebswirtschaftliche Abrechnung 11/09 bis 04/10 schrieb mich meine zuständige Bearbeiterin der Leistungsabteilung an mit der Bitte, die EKS nochmals getrennt für beide Firmenbereiche einzureichen. Dieser Forderung kam ich nach.
Nun erhielt ich eine Anhörung nach §24 SGB X. Mir wird unterstellt, unrechtmäßig Leistungen nach SGB II bezogen zu haben. Die Gewinne der zwei Gewerbe wären einzeln zu betrachten und anzurechnen. Da ich im Bereich IT einen Gewinn erwirtschaftet habe, wurde dieser allein zur Berechnung herangezogen. Der Verlust aus dem Bereich Handel wurde nicht berücksichtigt. Aus Sicht der ARGE wurden mir die Leistungen nach SGB II zu Unrecht ausgezahlt und ich soll diese plus Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung in vollem Umfang zurückzahlen.
Wortlaut ARGE SGB II – Mitarbeiterin:
„Gemäß § 11 SGB II sind Verluste aus einer zweiten selbständigen Tätigkeit, wenn aus der ersten Gewinne erwirtschaftet wird, nicht zu berücksichtigen. Ihnen ist zuzumuten, die zweite unwirtschaftliche selbständige Tätigkeit aufzugeben; ein „Verlustausgleich" aus mehreren selbständigen Tätigkeiten ist somit nicht möglich."
Frage:
Ich habe mir den § 11 SGB II durchgelesen und kann keinen Passus finden, der mit der Aussage der ARGE-Mitarbeiterin konform geht. Ich kann es mir auch nicht vorstellen, dass ein zweites Gewerbe (was auch in engem Zusammenhang mit der ersten Tätigkeit steht) nur zur Betrachtung herangezogen wird, wenn dort ein Gewinn erwirtschaftet wird. Sollte es zu einem Verlust kommen (durch Wareneinkäufe, Online-Shop-Gebühren, Internetkosten), wird dieses Ergebnis praktisch gestrichen und gar nicht berücksichtigt.
Wie verhält sich die rechtliche Auslegung des § 11 SGB II?
Darf eine Selbstständigkeit durch die ARGE in einzelne Gewerbe aufgeteilt werden, um negative Betriebsergebnisse nicht berücksichtigen zu müssen?
Hat die ARGE überhaupt den Anspruch, die EKS in getrennter Form zu verlangen?
ALG SGB Bezug Selbständigkeit









