§ 281 BGB / Entbehrlichkeit der Fristsetzung / nicht ausgef. Schönheitsreparaturen
06.04.2006 15:59 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwältin Ina Hänsgen
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Im Rahmen einer Klage/Widerklage streiten Vermieter und Mieter um eine fristlose Kündigung (Mietrecht) wgn. Zahlungsverzuges und um Aufrechnung/Minderung wgn. einer um 27% zu geringen Wohnfläche.
Die Klage geht erstinstanzlich für den Mieter Ende Januar verloren. Im März legt der Mieter Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein.
Im April beauftragt der Vermieter die Zwangsräumung durch den GV aus dem vorläufig vollstreckbaren, erstinstanzlichen Urteil.
Diese Beauftragung kommt für den Mieter überraschend, da nach dem erstinstantlichen Urteil Vergleichgespräche aufgenommen werden, die bis zum 31.03. von beiden Prozeßbevollmächtigen intensiv betrieben und erst mit Bekanntwerden des Räumungstermins abgebrochen werden.
Der Mieter (Ehepaar) besorgt sich in aller Eile eine neue Wohnung und zieht noch im April (2 Tage vor dem Räumungstermin) aus der Wohnung aus. Die Mietdauer betrug 2 Jahre und 10 Monate.
Sofort nach dem Auszug läßt der Vermieter die Wohnungsschlösser austauschen und sämtliche Schönheitsreparaturen durchführen (Streichen sämtlicher Wände, Decken, Heizungen, Rohre, Einbauschränke, Fenster und Türen). Ferner läßt er Hilfskräfte insgesamt 167 Stunden lang die 2-Zimmer-Wohnung reinigen. Küchengeräte (Herd, Geschirrspüler, Dunstabzug) läßt er wegen nicht entfernbarer Flecken auf den Bedienblenden austauschen.
Ein Hinweis dazu ergeht an die Mieter oder deren Prozeßbevollmächtigten nicht, auch nicht im Rahmen des laufenden Berufungsverfahrens.
Knapp 6 Monate nach Rückgabe der Wohnung und damit kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, erhebt der Vermieter Klage auf Schadensersatz. Der Schadensersatz wird auf die WEIT über die vertragliche Nutzung hinausgehende Abnutzung der Wohnung gestützt.
(Hinweis: Die Klausel zu den Schönheitsreparaturen ist aufgrund der dort genannten starren Frist wohl unwirksam.)
Jetzt zu meiner Frage:
Bei Verletzung einer Pflicht aus einem Mietvertrag hat der Vermieter zunächst einmal Anspruch auf Erfüllung. Damit aus diesem Erfüllungsanspruch ein Schadensersatzanspruch wird, muss nach §281 BGB eine angemessene Fristsetzung erfolglos verstrichen sein.
Diese Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn der Schuldner (Mieter) die Leistungspflicht ernsthaft und endgültig verweigert hat.
Zieht ein Mieter aus, ohne die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen auszuführen, so stellt das i.d.R. Erfüllungsverweigerung dar (BGH + Praxis der LG, siehe auch Palandt 281 Rn 14 am Ende).
Die Umstände können aber eine andere Beurteilung rechtfertigen, so etwa ... bei Streit über die Wirksamkeit der Kündigung (Mietrecht) (ebenfalls Palandt aaO).
Wie stellt sich die Beurteilung für den obigen Fall dar?
Aufgrund des laufenden Berufungsverfahrens, war die Kündigung zum Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe streitig.
Aufgrund der überraschend terminierten Zwangsräumung trotz Vergleichsverhandlungen (aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil) bestand keine zeitliche Möglichkeit, die Schönheitsreparaturen auszuführen.
Ist daraus tatsächlich die ERNSTHAFTE und ENDGÜLTIGE Erfüllungsverweigerung abzuleiten und ist deshalb eine Fristsetzung nach § 281 BGB entbehrlich?
Für eine Antwort dankbar, eine Fundstelle oder Präjudiz würde mich glücklich machen.
Viele Grüsse aus München
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