Baurecht Nutzung von Dachraeumen als Aufenthaltsraum
11.11.2004 11:28 |
Preis: ***,00 € |
Baurecht, Architektenrecht
Beantwortet von
In den Plaenen zum Bauantrag fuer den Umbau und Sanierung eines Wohngebaeudes wurden das Dachgeschoss mit einem Bad und zwei Dachraeumen ausgewiesen.
Dieser Bauantrag wurde positiv beschieden.
Als Hinweis wurde in der Baugenehmigung erwaehnt, das die Nutzung des Dachraumes als Aufenthaltsraum nicht Gegenstand der Bauvorlage und deshalb auch nicht Gegenstand der Baugenehmigung sei.
Fragen:
1.Ist es zulaessig die Dachraeume trotzdem als Aufenthaltsraeume zu nutzen?
2. Wer kontrolliert die Nutzung?
3. Welche Relevanz hat es von seiten der Behoerden, Versicherungen, oder bei evtl. Untervermietung?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Baurecht
Nutzung
Antwort vom
11.11.2004 | 12:11
Sehr geehrter Ratsuchender,
so ist das nunmal mit den Behörden, Sie bekommen nur das genehmigt, was Sie beantragt haben. Offensichtlich haben Sie die Ausweisung der Dachräume als Aufenthalträume bei der Bauvorlage vergessen, bzw. nicht ausdrücklich beantragt.
Um sicher zu gehen, rate ich, dieses nachzuholen, wobei einer nachträglichen Genehmigung wohl nichts im Wege stehen dürfte, denn was nützt das (genehmigte !) Bad, wenn man sich nebenan nicht aufhalten darf ?
Mit freundlichen Grüßen
Prüfer, RAuN
Nachfrage vom Fragesteller
11.11.2004 | 12:54
Ich bitte um die Beantwortung der gestellten Fragen. Falls diese nicht eindeutig genug sind, bitte eine kurze Info.
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.11.2004 | 16:05
1. ohne Genehmigung nicht zulässig.
2. wahrscheinlich niemand, es sei denn, ein mißgünstiger Dritter verpetzt Sie bei der zuständigen Behörde.
3. a) Behörden: siehe 1. und 2.
b) Versicherungen: Frage zu allgemein gestellt, im Falle irgendeines Schades könnten Probleme auftreten, wenn der Eintritt des Schadens in ursächlichem Zusammenhang mit der nicht genehmigten Nutzung steht.
c) siehe 1., der Mieter wäre zur Zahlung der Miete nicht verpflichtet und könnte darüberhinaus ggf. Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen.
MfG, Prüfer