Antwort vom
27.10.2010 | 16:06
Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Fragen ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
genauem Quellennachweis (höchstrichterl. Entscheidungen) beantworten.
1.) im Falle einer zunächst schriftl. erfolgten Zustimmung zu der VFE
Höhe besteht ja wohl - falls von mir nachgewiesen- ein nachträgliche Erstattung des zu viel bezahlten Betrages. Welche Vorbehaltsklausel ist zu verwenden u. welcher Quellenanchweis 1997 BGH?
Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung entsteht für die Bank mit der
Kündigung (die Voraussetzungen müssen natürlich vorliegen). Erst von diesem Zeitpunkt an, besteht der Anspruch.
Für die Zeit davor besthet leider kein Anspruch.
Der Schaden der Bank besteht theoretisch aus dem siog. "Zinsschaden", das sind der Zinsmargenschaden (entgangener Nettogewinn) sowie der darüber hinausgehende Zinsverschlechterungsschaden (BGH
NJW 1997, 2875), gemessen an der Wiederanlage des Kapitals. (BGH aao).
Die für die Berechnung des "Schadens" der Bank massgebliche Wiederanlagerendite ist der Kapitalmarktstatistik der Bundesbank zu entnehmen (BGH
NJW 2005, 751)
2.)Welcher Risikozuschlag in proz. ist bei einer Restschuld von 50% von den Gerichten festgestellt worden.
Die Gerichte haben zwischen 0,05% und 0,14% festgelegt (OLG Hamm
WM 2000, 1145; OLG Schleswig WM 1998, 861).
Gehen Sie daher von etwa 0,10% aus.
3.)welcher Verwaltungskostenanteil pro Monat wurde höchstrichterlich entschieden?
Die ersparten Verwaltungsaufwendungen sind nicht mit einem Prozentsatz, sondern mit einer absoluten, von der Darlehenssumme unabhängigen Betrag (die Verwaltung ist immer gleich, ob es um 10.000 oder 1.000.000 EUR geht) anzusetzen (OLG Köln, WM 19998, 1661 und OLG Schleswig, wie oben).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Darlehen hauptsächlich am Anfang Verwaltungsaufwand erfordert, während die meist EDV-mäßige Durchführung in aller Regel keinen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt (BGH
NJW 2001, 509 (511) und BGH 2005, 751).
Die Bestimmung dieser Kosten wird unterschiedlich gehandhabt und ist im Streitfall nur durch Schätzung zu bestimmen.
4.) welcher Bearbeitungskostenanteil pro Hypothek wurde höchstrichterlich entschieden.
Höchstrichterlich ist dazu noch keine Entscheidung.
Die juristische Auseinandersetzung um die bei vielen Banken gängigen Bearbeitungsgebühren für Kredite geht aber weiter. Das Oberlandesgericht Bamberg (Urteil vom 4. August 2010 - Az.
3 U 78/10) hat entscheiden, dass diese Entgelte rechtswidrig seien. Das Urteil steht im Gegensatz zu einer Entscheidung des OLG Celle aus dem vergangenen Jahr, das die Gebühren ausdrücklich für gesetzeskonform erklärt hatte.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Bank bei der Bearbeitung eines Kredits in erster Linie im eigenem Interesse handele. Ein gesondertes Entgelt sei deshalb nicht zu rechtfertigen. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden, die in dem Prozess als Kläger aufgetreten war, begrüßte das Urteil und sieht in der Entscheidung weitreichende Konsequenzen für den Kreditmarkt.
Viele Juristen sehen in dem Urteil aber einen Eingriff in die Vertragsfreiheit: Die Bearbeitungsgebühr ist Bestandteil der Preisgestaltung von Banken. Wird sie untersagt, muss der Deckungsbeitrag, mit dem Kosten der Bearbeitung und der Risikovorsorge gedeckt werden, auf anderem Wege erwirtschaftet werden.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt