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erhöhtes Bußgeld wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung


| 22.10.2010 11:06 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Morwinsky




Guten Tag,

ich habe vor einigen Tagen einen Bußgeldbescheid bekommen für eine Geschwindigkeitsüberschreitung.
Zuläassige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h
Festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranz: 121 km/h

Nun habe ich nachgeschaut und gesehen, dass das "normale" Bußgeld dafür 70 Euro + 1 Punkt beträgt. Ich hatte bereits vor kurzem 2 Bußgelder wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und deshalb auch mehr als 8 Punkte in Flensburg sowie im Januar dieses Jahres einen 4-wöchigen Führerscheinentzug.

Nun wurde das Bußgeld - unter Bezug auf diese Voreintragungen gemäß §17 OWiG in Verbindung mit §3 BKatV deutlich erhöht, auf 140 Euro + Gebühren.

Nun meine Fragen:
1.) Ist die Erhöhung gerechtfertigt? Grundsätzlich?
Wie ist es mit der Höhe? Ist das Ermessensspielraum?

2.) Würde es Sinn machen anwaltlich dagegen vorzugehen? Mit welcher Erfolgswahrscheinlichkeit? Mit welchem Ziel?

3.) Wäre es möglich das Ergebnis anzufechten (wenn die festgestellte Geschwindigkeit nur 1km/h weniger betragen würde, also statt 21 km/h nur 20 km/h würde die Sachlage komplett anders aussehen. Würde hier eine realistische Möglichkeit zur Anfechtung bestehen? Wie wahrscheinlich wäre ein Erfolg?

4.) Mit wlechen Kosten wäre bei anwaltlischer Vertretung zu rechnen solange das außergerichtlich läuft und welche Kosten käme bei einem Gerichtsverfahren hinzu?

Danke und Gruss
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 48 weitere Antworten zum Thema:
Geschwindigkeitsüberschreitung Bußgeld
22.10.2010 | 13:04

Antwort

von

Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
125 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

1. Erhöhung des Bußgeldes
Grundsätzlich ist die Erhöhung des Bußgeldes möglich. Der insoweit einschlägige § 3 Abs. 1 BKAtV lautet:
Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.

Eine Erhöhung des Regelbußgeldes kann wie vorliegend bei einschlägigen Voreintragungen erfolgen.

Das Maß der Erhöhung des Bußgeldes liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde/des Sachbearbeiters. Dieses Ermessen unterliegt der Überprüfung durch das Gericht. Wegen der vor relativ kurzer Zeit erfolgten (einschlägigen) Voreintragungen dürfte jedoch sogar die Verdoppelung des Bußgeldes nicht durch das Gericht beanstandet werden.

2. Erfolgsaussicht eines Vorgehens gegen die Erhöhung
Alleine nach Ihren Angaben kann eine seriöse Prognose an dieser Stelle nicht abgegeben werden. Die Erhöhung erfolgte wegen „beharrlicher" Verstöße in engem zeitlichen Zusammenhang. Hier wäre eine Argumentation vonnöten, aus der hervorgeht, daß Sie ein vorbildlicher Verkehrsteilnehmer sind, der keiner besonderer Erziehung bedarf. Die Behörde wird sich (wohl zu Recht) auf den Standpunkt stellen, daß die Erhöhung notwendig und gerechtfertigt sei, da Sie sich selbst das Fahrverbot nicht zu Herzen genommen haben.

3. Anfechtung des Meßergebnisses
Die Qualität der Messung kann nur nach Einsicht in die Bußgeldakte beurteilt werden. In dieser sind die verwandten Geräte, deren Eichprotokoll, der Meßaufbau sowie die mit der Messung befaßten Beamten dokumentiert. Ohne Kenntnis des Akteninhalts kann daher nicht eingeschätzt werden, ob die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung ordnungsgemäß festgestellt wurde.

4. Kosten

Die Kosten der außergerichtlichen Verteidigung beliefen sich auf ca. 230,- € zzgl. Auslagen (Akteneinsichtsgebühr, Kopierkosten).
Die Kosten der Vertretung im gerichtlichen Verfahren erster Instanz betrügen ca. 260,- € zzgl. Spesen. Hinzu kämen noch Gerichtskosten in Höhe von 40,- €.


Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt



Große Teichstraße 17
18337 Marlow

Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
mail: kanzlei@anwalt-mv.de

Bewertung des Fragestellers 2010-10-24 | 18:01


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