Muss in diesen Fall Trennungsunterhalt an den Ehepartner bezahlt werden? Familienrecht
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Muss in diesen Fall Trennungsunterhalt an den Ehepartner bezahlt werden?


22.10.2010 07:39 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frau und ich sind seit ca. 3 Jahren verheiratet und haben ein Kind (2,5 J.). Wir sind beide berufstätig und verdienen in etwa gleich viel. Unser Sohn geht in die Kita (max. 7 - 17 Uhr). Meine Frau bekommt das Kindergeld (184,- €) und die Kita kostet 220,- €. Wir haben uns auch bisher schon gemeinsam um unseren Sohn gekümmert.

Meine Frau hat eine Affäre begonnen und nach einer Eheberatung haben wir beschlossen uns zu trennen. Ich werde daher in einen neue Wohnung ziehen. Meine Frau bleibt in der alten Wohnung. Nach einer Übergangszeit, soll unser Sohn zu gleichen Anteilen von Vater und Mutter versorgt (Übernachtung, Betreuung, etc.) werden.

Fragen:
- Muss in diesen Fall Trennungsunterhalt an den Ehepartner bezahlt werden?
- Wie viel muss ich für meinen Sohn bezahlen?

Besten Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 861 weitere Antworten zum Thema:
Kindesunterhalt Trennungsunterhalt Ehepartner Familienrecht werden? bezahlt
22.10.2010 | 07:55

Antwort

von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
344 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

1.) Der Anspruch nach Trennungsunterhalt bemisst sich nach § 1361 BGB. Abs.1 S.1 lautet:

"Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen."

Ihre Frau kann daher prinzipiell Trennungsunterhalt verlangen. Ob ein solcher letztendlich zu zahlen sein wird, müsste im Einzelfall berechnet werden. Sollten Sie in etwa dasselbe Einkommen, aber auch entsprechend gleiche Verpflichtungen (Kredite etc.) haben, so dürfte der Anspruch jedoch nur minimal ausfallen.

2.Eltern sind für ihre Kinder grundsätzlich unterhaltspflichtig. Wie dies aussieht, wenn beide Elternteile die Betreuung abwechselnd leisten, ist im Gesetz nicht geregelt. Handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH um ein sog. "echtes Wechselmodell", d.h. betreuen beide Elternteile das Kind zur Hälfte, so sind beide Elternteile zum Barunterhalt und nicht nur zum Naturalunterhalt verpflichtet. Auch hier müsste letztendlich eine genaue Berechnung durchgeführt werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Beachten Sie bitte auch, dass die Beratung hier keinesfalls eine Beratung durch einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


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Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
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