Steuerpflicht bei Wohnsitz im Ausland, Doppelbesteuereung / Weiterbildung 2001-2002
Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,
Seit dem 1. Oktober 2005 bin ich aus beruflichen Gründen unbeschraenkt nach Hong Kong ausgewandert und habe dort auch meinen staendigen Wohnsitz. Mein Gehalt wird lokal auf ein Hong Kong Konto ausbezahlt. Ich habe keinen weiteren Aufenthalt in Deutschland. Ich bin Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland, ledig, keine Kinder; habe auch die ständige Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung von Hong Kong.
1. Sachverhalt
Ich habe meine Steuererklaerungen fuer 2005 abgegeben in der ich die letzten 3 Monate des Jahres 2005 von der Steuer abgesetzt habe, da ich seit inkl. Oktober keine Einkuenfte in Deutschland erziehlt habe.
Das Finanzamt fragt nach folgendem:
"Sollten Sie in Hong Kong Einkünfte erzielt haben, benötige ich dazu folgende Unterlagen:
- bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) in einem ausländischen Staat besteuert werden können, wird die unter Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG) erfolgende Freistellung von der deutschen Steuer eines unbeschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nach der Regelung des § 50d Abs. 8 EStG nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Es besteht eine Nachweispflicht.
Der Steuerpflichtige muss für die Freistellung nachweisen, dass die in dem ausländischen Staat festgesetzten Steuern entrichtet wurden: grundsätzlich durch Vorlage des Steuerbescheids der ausländischen Behörde sowie eines Zahlungsbelegs (Überweisungs- bzw. Einzahlungsbeleg der Bank oder der Finanzbehörde)."
Ich haben kein weiteres Kapitalvermoegen in Deutschland. Das einzige was uns noch mit Deutschland finanziell verbindet außer ein Darlehen, welches ich regelmaessig durch eine Ueberweisung von einem Hong Kong Konto zu meinen Deutschen Konto abbezahle. Keine weiteren Immobilien oder Kapitalvermoegen sind vorhanden.
2. Sachverhalt
Desweiteren habe ich zur Finanzierung einer Weiterbildung (April 2001 - November 2002; vollzeit) ein Darlehen aufgenommen, welches ich zum größten Teil in 2005 abbezahlt habe. Für die Steuererklärung 2004 habe ich schon einmal bestimmte Raten unter "weitere Werbungskosten" abgesetzt mit der Begründung, dass ich 1. durch die Weiterbildung der Arbeitslosigkeit entgangen bin 2. die Weiterbildung mir die darauffolgenden Arbeitsplätze mit einem erhöhten Gehalt ermöglicht hat und 3. erst die eigentlichen Rückzahlungen des Darlehens (welches zur Finanzierung von Schulgebühren aufgenommen wurde) für mich die Kosten darstellen.
Hier schreibt das Finanzamt:
"Die Beanspruchung des Darlehens kann nur in den Jahren als Werbungskosten für Ihre Fortbildungsmaßnahme berücksichtigt werden, in denen die Teilauszahlungen erfolgten. In wieweit Sie diese Aufwendungen in den Jahren 2001 und 2002 geltend gemacht haben, ist aus der Einkommensteuerakte nicht ersichtlich, da Sie beim Finanzamt ... erst ab dem Jahr 2003 geführt werden, Die Rückzahlung des Darlehens ist daher steuerlich nicht zu berücksichtigen, lediglich die gezahlten Zinsen. Hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens in 2005 benötige ich den Nachweis, wie sich die Rückzahlung zusammensetzt (Tilgung und Zinsen)."
Meine Fragen:
1) Was darf das Finanzamt wirklich verlangen?
2a) Ich habe eigentlich keine Lust dem Finanzamt mein hiesiges Gehalt mitzuteilen, da ich hier Steuern in voller Hoehe entrichte. Welche Moeglichkeiten habe ich?
2b) Ich habe mal gelesen, dass man nicht mehr verpflichtet ist dem Finanzamt weiteren Auskünfte über ein Gehalt im asiatischen Ausland mitzuteilen, wenn man dem Finanzamt erlaubt den Höchststeuersatz zu berechnen - stimmt das?
3) Zum 2. Sachverhalt: Ich verstehe erstens nicht, wie ich das Darlehen in den Jahren der Fortbildung berücksichtigen kann, da mir mit Aufnahme des Darlehens keine ´Kosten´ entstanden sind. Zweitens wie kann ich, falls überhaupt möglich, diesen Zusammenhang dem Finanzamt am besten mitteilen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
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