19.10.2010 | 19:35
Antwort
von
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
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Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Bei Ihrem Vertrag handelt es sich Ihren Angaben nach eher um einen Dienstvertrag gemäß
§§ 611 ff. BGB als um einen Werkvertrag nach
§§ 631 ff. BGB. Die Abgrenzung dieser Vertragstypen ist oft schwierig. Als Abgrenzungskriterium wird zunächst danach gefragt, ob die Herstellung eines vom Auftraggeber genau spezifizierten Werkes als konkreter Leistungserfolg geschuldet ist oder lediglich die Erbringung einer Dienstleistung mittlerer Art und Güte. Sie geben an, CAD-Dienstleistungen zu erbringen. Das allein sagt zunächst nicht viel aus. Ein CAD-Programm ermöglicht das Erzeugen technischer Zeichnungen mittels eines Computers. Bei einer technischen Zeichnung kann es sich durchaus um ein Werk handeln, so dass theoretisch auch ein Werkvertrag vorliegen kann. Allerdings ist im Vertrag eine bestimmte Arbeitszeit geregelt, was wiederum dafür spricht, dass sich die Vergütung an dieser Arbeitszeit orientiert und nicht am Erfolg, also nicht daran, wie viele CAD-Zeichnungen Sie in einem Monat erstellen, welchen Erlös diese dem Auftraggeber einbringen usw.
Insgesamt leite ich daraus ab, dass Sie als Auftragnehmerin bei Vertragsschluss nicht für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einstehen wollten, sondern nur die Erbringung der Dienstleistung als solche geschuldet ist, während die Projekt- und Erfolgsverantwortung bei Ihrem Vertragspartner verbleiben sollte.
Liegt somit ein Dienstvertrag vor, ist im Folgenden zu prüfen, ob dieser vorzeitig beendet werden kann.
1. Ordentliche Kündigung
Die Möglichkeit einer ordentlichen
Kündigung sehe ich vorliegend nicht. Sie haben einen befristeten Dienstvertrag geschlossen. Entsprechend gilt nach
§ 620 Abs. 1 BGB, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf der Zeit endet, für die es eingegangen ist. Die Kündigungsfristen des
§ 621 BGB gelten nicht für befristete Dienstverhältnisse. Daher ist eine ordentliche
Kündigung ausgeschlossen, wenn im Vertrag nichts anderes geregelt ist.
2. Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung ist immer möglich und kann vertraglich nicht wirksam ausgeschlossen werden. Hierzu bedarf es jedoch eines wichtigen Grundes im Sinne von
§ 626 BGB:
"(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen."
Es ist also letztlich das Interesse des Dienstberechtigten an der Fortsetzung des Vertrages gegen Ihr Interesse an der vorzeitigen Beendigung abzuwägen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind im Laufe der Zeit Fallgruppen entstanden, in denen typischerweise die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfüllt oder nicht erfüllt sind. Beispielsweise rechtfertigt die Möglichkeit, eine besser dotierte und lukrativere Arbeitsstelle anzutreten, nicht die außerordentliche Kündigung. Eine dauerhafte
Krankheit des Dienstverpflichteten kann dagegen ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn sie zu einer vollen Dienstunfähigkeit führt.
In Ihrem Fall haben sich Ihre Erwartungen an das Arbeitspensum nicht erfüllt. Sie können, da Sie jeden Donnerstag zum Einsatz kommen sollen, keine weiteren Aufträge annehmen, für die Sie wöchentlich verreisen müssten. Sie schreiben, dass eine regelmäßige Arbeitszeit von 30 Stunden im Monat vereinbart wurde. Unklar bleibt, ob auch vertraglich vereinbart wurde, dass die Dienste regelmäßig an einem Donnerstag zu erbringen sind. Wurde das so vereinbart, wäre es Ihnen auch zuzumuten, sich an diese Bestimmung zu halten, solange die monatliche Arbeitszeit nicht überschritten wird. Hier kommt es also auf die genaue Regelung im Vertrag an. Ist im Vertrag kein bestimmter Wochentag genannt, müsste Ihr Vertragspartner natürlich auch auf Ihre Belange Rücksicht nehmen und könnte von Ihnen als Selbständige nicht verlangen, dass Sie die Dienste immer nur donnerstags zu erbringen haben. Da ich die genauen Umstände und den Vertragsinhalt nicht kenne, kann ich Ihnen leider nicht abschließend sagen, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der Sie zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.
3. Vertragsaufhebung
Ansonsten haben Sie nur die Möglichkeit, im Einvernehmen mit Ihrem Auftraggeber eine Vertragsaufhebung zu vereinbaren. Ohne eine solche Vertragsaufhebung müssten Sie die Rechtsfolgen der Leistungsstörung, d. h. der Nichterfüllung auf sich nehmen, also z. B. eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe zahlen oder könnten von Ihrem Vertragspartner auf
Schadensersatz nach
§§ 280 ff. BGB in Anspruch genommen werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.