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Gehörsrüge beim Bundesverfassungsgericht


02.04.2006 16:13 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jorma Hein




Mir wurde von einer mir bekannten Person aus meiner Wohnung ein Geldbetrag, unwiederbringliche persönliche Unterlagen etc. gestohlen. Die Person streitet dies nicht ab, behauptet allerdings, das sie berechtigt war die Dinge an sich zu nehmen. Es gab bereits eine Güteverhandlung beim Amtsgericht und zwei Verhandlungen beim Oberlandesgericht. In den Schriftsätzen wurden von mir verschiedene Zeugen benannt, der gegnerische Anwalt behauptete, das die Zeugen ihr Wissen nur vom "Hörensagen" haben, was falsch ist, aber vom Gericht - auch in der Urteilsbegründung- ungeprüft übernommen wurde.Trotz mehrerer Hinweise meines Anwaltes wurde diese Behauptung nicht überprüft, mir wurde mir keine Gelegenheit gegeben dazu Beweis (in Form von Zeugenaussagen,etc.)anzutreten. Es wurde in den Verhandlungen nicht in die Beweisaufnahme eingetreten, eine Befragung meiner Person muß wohl- wie im Urteil steht- von der gegnerischen Partei befürwortet werden. Diese hat abgelehnt......Ein Anwalt hat beim Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.Sie wurde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt, die Einrede wegen fehlendem rechtlichem Gehör wurde- obwohl der Anwalt in seiner Begründung mehrmals darauf hingewiesen hatte- gar nicht erst in der Ablehnung erwähnt. Ich denke nun daran, beim Bundesverfassungsgericht eine Gehörsrüge einzureichen (die 2- Wochenfrist wird beachtet), ein anderes Rechtsmittel bleibt ja jetzt nicht mehr. Ich würde gerne wissen, was die Begründung enthalten sollte, ob man den Nichteintritt in die Beweisaufnahme oder nur die Nichtbeachtung von Beweisangeboten(oder Zeugen?) rügen sollte- oder das vom gegnerischen Anwalt behauptete "Hörensagen" und welche Beweise(neben dem Urteil) ich dort beilegen soll (Fotos?Visa einer Zeugin als Beweis Ihrer persönlichen Anwesenheit ? Kann man sonst noch etwas gegen die Urteile tun ?
02.04.2006 | 17:56

Antwort

von

Rechtsanwalt Jorma Hein
101 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:


In Ihrem Fall käme eine Verletzung rechtlichen Gehörs in Frage (Art. 103 Abs. 1 GG). Eine solche Verletzung läge vor, wenn eine von Ihnen behauptete Tatsache streitig war, Sie ausreichend Beweis angeboten haben und das Gericht Ihr Beweisangebot trotz Erheblichkeit für die gerichtliche Entscheidung übergangen hätte (der Beweis durch Vernehmung der Zeugen also auch hätte erhoben werden müssen).

Die von Ihnen angesprochene Gehörsrüge ist in § 321a ZPO geregelt und stellt einen besonderen Rechtsbehelf dar, durch den Verstöße wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden können, wenn gegen die Entscheidung kein anderes Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegeben ist

Bitte beachten Sie bereits an dieser Stelle, dass eine Gehörsrüge nicht beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden kann, sondern innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs schriftlich bei dem Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, zu erheben ist (in Ihrem Fall also das OLG).

Bei einer Gehörsrüge müssen Sie zunächst darlegen, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt (also die Voraussetzungen vorliegen, die ich bereits in meinem ersten Absatz dieser Antwort geschildert habe). Weiterhin müssen Sie darlegen, dass die Gehörsverletzung entscheidungserheblich war (also ursächlich und erheblich war), sowie das das Gericht ohne diesen Gehörsverstoß anders voraussichtlich entschieden hätte.

Bei übergangenen Beweisanträgen liegt regelmäßig eine begründete Gehörsrüge vor, soweit das Gericht einen ordnungsgemäßen Beweisantrag übergeht. Denn gerade in der Beweiserhebung liegt oft die entscheidende Chance des Beweisführers, sich mit seinen Tatsachenbehauptungen Gehör zu verschaffen (was angesichts der Tatsache, dass das Gericht in Ihrem Fall den Ausführungen des gegnerischen Rechtsanwalts, Ihre Zeugen hätten ihre Erkenntnisse vom Hörensagen, geglaubt hat, offensichtlich nicht geschehen ist).


Sollte die Gehörsrüge durch Beschluss als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen werden, hätten Sie evtl. noch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde.

Eine Verfassungsbeschwerde muss durch das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung angenommen werden, was nur dann der Fall ist, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn die Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt ist (vgl. § 93 a BVerfGG). Dies ist grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind.
Die Verfassungsbeschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Die Anforderungen an die Begründung sind in den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG festgelegt.
Ich rate Ihnen dringend davon ab, eine Gehörsrüge oder Verfassungsbeschwerde „auf eigene Faust“ - also ohne Zuhilfenahme eines Anwalts - zu erheben. Beide Verfahren erfordern ein intensives Aktenstudium, die Gehörsrüge kann zudem bei Anwaltszwang im zugrunde liegenden Prozess ohnehin nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Das Verfahren um die Verfassungsbeschwerde ist zudem ein reines Annahmeverfahren. Es besteht also kein Anspruch darauf, dass das Bundesverfassungsgericht über Ihren Fall entscheidet. Daher kommt der schriftlichen Begründung besondere Bedeutung zu.

Sie sollten die weitere Bearbeitung des Falles im eigenen Interesse unbedingt in die Hände eines versierten Anwaltes legen, der Ihre Interessen optimal vertreten kann. Gerne stehe ich Ihnen für eine weitere Beauftragung zur Verfügung. Wenn Sie möchten, können Sie mein Büro kontaktieren und wir besprechen die Angelegenheit in Ruhe.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.




Mit freundlichen Grüßen



Jorma Hein
Rechtsanwalt, Mediator

Gisselberger Straße 31
35037 Marburg

Telefon: 06421 - 167131
Fax: 06421 - 167132

hein@haftungsrecht.com
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jorma Hein
Marburg an der Lahn

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