Antwort vom
01.04.2006 | 12:25
Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Online-Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.
Ihnen steht zunächst ein Anspruch auf Beseitigung der Vertiefung gem. § §
823 II,
909 BGB gegen Ihren Nachbarn zu.
§ 909 BGB verbietet die Vertiefung eines Grundstücks in der Weise, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
Daraus folgt zunächst, dass Ihr Nachbar nicht einfach unter dem Niveau Ihres Grundstücks zurückbleiben darf. Tut er das trotzdem, so muss er für die Grenzsicherung sorgen. Da in
§ 909 BGB aber nicht drinsteht, was Sie von Ihrem Nachbarn verlangen dürfen, wenn er sein Grundstück trotzdem vertieft, greift man auf
§ 823 II BGB zurück. Da steht drin, dass jemand der gegen eine drittschützende verstößt, die Konsequenzen davon auszugleichen hat.
Der Schutz des
§ 909 BGB zu Ihren Gunsten geht allerdings nur soweit, als Ihr Grundstück nicht widerrechtlich erhöht wurde. Da Sie von dem ursprünglichen Niveau abgewichen sind, kann
§ 909 BGB also nicht nur zu Ihren Gunsten angewendet werden. Schließlich hätte Ihr Grundstück auch dann eine Stützmaßnahme gebraucht, wenn der Nachbar sein Grundstück nicht vertieft hätte. Dies ergibt sich unter Berücksichtung von § 26 Nachbarrechtsgesetz des Landes Niedersachsen. Dort heisst es:
"§ 26
Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muss einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Bodenbewegungen ausgeschlossen ist. Die Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger über."
Ihr Nachbar hat daher einen Anspruch gegen Sie auf Behebung der Konsequenzen der Erhöhung aus §§
823,
1004 BGB in Verbindung mit § 26 NachbarG Niedersachsen.
Da Sie aber wohl beide die Änderung der Höhe verständlicherweise nicht ändern wollen, sind Sie einander verpflichtet, eine Stützmauer zu errichten.
Dies entspricht auch dem Grundsatz von Treu und Glauben (
§ 242 BGB), wonach man verpflichtet ist, jeweils auf die Rechtsgüter des anderen Rücksicht zu nehmen.
Ich möchte Ihnen daher raten, sich mit Ihrem Nachbarn zusammenzusetzen und die Sache gemeinsam anzugehen. Erklären Sie ihm, dass Sie gemeinsam zur Errichtung der Mauer verpflichtet sind. Sie selbst seien verpflichtet aufgrund von §§
823 I,
1004 BGB i. V. m. § 26 NachbG Niedersachsen; er sei aus §
823 II,
909 BGB verpflichtet.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet habe. Gerne stehe ich für Rückfragen zur Verfügung. Dazu können Sie sich entweder der kostenlosen Nachfrageoption bedienen oder mir eine direkte Anfrage schicken. Dann würden allerdings weitere Rechtsanwaltskosten anfallen. Sollte sich die Sache im Weiteren schwieriger gestalten als erwartet, würde ich Ihnen auch gerne zur Verfügung stehen.
Mit freundlichem Gruß!
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski
Jungbuschstraße 5
68159 Mannheim
Tel.: 0621 / 3 90 37 98
Fax 0621/ 1 78 99 90
Nachfrage vom Fragesteller
02.04.2006 | 05:14
Sehr geehrter Herr Krajewski,
zunächst vielen Dank für die ausführliche und verständliche Antwort. Folgendes ist mir allerdings noch nicht ganz klar:
1. wie kann der ursprüngliche Geländeverlauf bzw. das ursprüngliche Niveau festgestellt und bewiesen werden? Ich kenne den ursprünglichen Verlauf eigentlich nur noch aus dem Gedächtnis.
2. da es sich insgesamt um einen leicht abschüssigen Teil des Baugebiets handelt und niemand einen abschüssigen Garten um sein EFH herum haben möchte, ergibt sich grundsätzlich eine Art Treppenstufeneffekt dadurch, dass die Eigentümer jeweils ihr Grundstück auf ein horizontales Niveau bringen. Dadurch weichen alle Eigentümer an fast allen Grenzen vom ursprünglichen Niveau ab. Habe ich das richtig verstanden, dass allein schon das Begradigen des Grundstücks dann als Erhöhung bzw. Vertiefung gilt und eine Sicherungspflicht an der Grenze auslöst, selbst wenn von der "mittleren Höhe" des Gesamtgrundstücks nicht abgewichen wurde?
Mit besten Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.04.2006 | 20:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bitte zunächst zu entschuldigen, dass ich erst nun dazu komme, Ihre Anfrage zu beantworten. Ich war geschäftlich verreist und die Email-Weiterleitung scheiterte an einem technischem Fehler des Servers.
Zu Ihrer 1. Frage:
Grundsätzlich bestehen zur Kennzeichnung von Grundstücksgrenzen Grenzabmarkungssteine (§ 919 BGB). Nachbarn haben unter einander einen Anspruch darauf, dass diese gesetzt werden. Die Nachbarn müssen insofern zusammenwirken.
Dieser Weg ist nur beschreitbar, wenn die Grenze unstreitig ist. Sofern eine sogenannte Grenzverwirrung (§ 920 BGB) vorliegt, also wenn die Lage der Grenze unklar ist, wird von dem Besitzstand ausgegangen. Dazu werden die Grundstücksbezeichnungen aus dem Kaufvertrag angeführt. Sie können also anhand des Flurstücks der Flur und der eingetragenen Größe des Grundstücks feststellen, wo die Grenze liegen müsste. Sollte auch dies nicht möglich sein, werden die Größen beider Grundstücke zusammengerechnet und dann anteilsmäßig geteilt (§ 920 Abs. 1 S.2 BGB).
In Niedersachsen besteht eine öffentlich-rechtliche Abmarkungspflicht der Behörden gem. § 4 Vermessungsgesetz. Die diesbezüglichen Daten können Sie im Liegenschaftskataster des Landes einsehen. Inhaltsgleich sind die Eintragungen im Grundbuch, so dass Sie auch anhand dessen die Grenzen feststellen können. Sofern eine Abmarkung bisher nicht stattgefunden hat, können Sie am Landeskatasteramt gem. § 4 Vermessungsgesetz beantragen. Dies ist aber eher unwahrscheinlich, da eben die gesetzliche Pflicht zur Vermessung besteht und diese Vermessungen dem Grundbuch zugrunde gelegt werden.
Ich möchte Ihnen daher folgendes raten:
Wenden Sie sich an die Grundbuchbehörde und sehen Sie das Grundbuchein, wenn keine Abmarkungen gesetzt sind. Sollten dies nicht zu einem Ergebnis führen, wenden Sie sich an das Liegenschaftskataster des Landes Niedersachsen und beantragen Sie die Grenzfeststellung. Sollte sich Ihr Nachbar dagegen wehren, weisen Sie ihn auf seine Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit der Klage nach § 920 I BGB hin.
Zu Frage 2:
Tatsächlich führt die von Ihnen beschriebene "Begradigung" zu einer Erhöhung.
§ 26 Nachbarrechtsgesetz hat den Zweck die Interessen der Nachbarn untereinander zu schützen. Dabei steht im Mittelpunkt, Schädigungen zu verhindern, die durch unterschiedliche Höhen der Grenzen verursacht werden. Die Schädigungen entstehen jedoch nicht nur durch "willkürliche" ungleichmäßige Aufschüttungen, sondern auch, wenn das natürliche Gefälle eines Grundstücks derart aufgehoben wird, dass das Grundstück begradigt wird. Sollte man dies trotzdem machen, so sind die bezeichneten Vorsichtsmaßnahmen wie eine Stützmauer zu errichten. Wäre eine Begradigung nicht eine Erhöhung, müssten auch Berggrundstücke begradigt werden dürfen, ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Dies würde jedoch zu einer praktisch nicht verhinderbaren Bodenerosion führen.
Ich hoffen, Ihre Fragen nun zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Nochmals bitte ich die Verzögerung zu entschuldigen. Sie entspricht nicht meiner sonstigen Arbeitsweise.
Sofern Sie weiteren Beratungsbedarf haben, wäre ich erfreut, sofern Sie mich kontaktieren würden. Dann würden allerdings weitere Rechtsanwaltsgebühren anfallen.
Mit freundlichem Gruß!
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski
Jungbuschstraße 5
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