Antwort vom
11.10.2010 | 16:52
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage wie folgt:
DIe Anwendung des Nachbarschaftsgesetz Rheinland Pfalz ist gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes subsidiär. Es sind also vorrangig öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Errichtung eines Sichtschutzzauens zu prüfen.
Die nach öffentlichem Recht zu erfüllenden Voraussetzungen richten sich nach Ihrer Baugenehmigung bzw. nach der Festsetzungen im Bebauungsplan, falls vorhanden. Da Sie darüber nichts bereichtet haben, kann die Frage nicht vollständig beantwortet werden. Es gibt Bebauungspläne, die Gestaltung der Zäune zur Straße hin regeln, enthalten jedoch keine Festsetzungen hinsichtlich der Einfriedungen zwischen den Grundstücken (vgl.VG Augsburg 4. Urteil vom 21.05.2008 Aktenzeichen: Au 4 K 07.1651). Es kann auch auf das Baugebiet ankommen, in dem Ihr Haus liegt (vgl. VG Würzburg Urteil vom 26.03.2009 Aktenzeichen:W 5 K 08.920). So wie Sie Ihr Vorhaben beschrieben haben, nämlich 2 Meter hohe Stahlplaten angebaut an Maschendrahtzaun, würde ich sagen, dass Sie weniger Chancen damit haben werden. Sie müssen sich jedenfalls an das zuständige Bauamt wenden.
Sollten öffentlich-rechtliche Voraussetzungen erfüllt werden, dann sind §§ 5,6 NachbarG RlP zu beachten:
§ 5 Anbau an die Nachbarwand
(1) Der Nachbar ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen. Anbau ist die Mitbenutzung der Wand als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung des neuen Gebäudes.
(2) Ein Unterfangen der Nachbarwand ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 zulässig.
§ 6 Anzeige des Anbaus
(1) Die Einzelheiten des beabsichtigten Anbaus sind mindestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten des zuerst gebauten Gebäudes anzuzeigen. Mit den Arbeiten darf erst nach Fristablauf begonnen werden.
(2) Etwaige Einwendungen gegen den Anbau sind unverzüglich zu erheben.
(3) Ist jemand, dem Anzeige nach Abs. 1 zu machen ist, unbekannten Aufenthalts oder bei einem Aufenthalt im Ausland nicht alsbald erreichbar und hat er keinen Vertreter bestellt, so genügt statt der Anzeige an diesen Betroffenen die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer.
Bezüglich des Streichen der Garage wäre dieses gem. §§
921,
922 BGB erlaubt, allerdings nur dann, wenn die Garage gemeinschaftlich benutzt worden wäre, was aber nicht der Fall sein kann. Sie hat aber auch eine Außenwand, die als Mauer i.S.d.
§ 921 BGB verstanden werden kann, so dass sich eine analoge Anwendung der Vorschrift anbietet. Die Geltendmachung einer analogen Anwendung wäre mit einem großen Kostenrisiko verbunden. Jedenfalls ist eine weitere Voraussetzung der Anwendung der Vorschriften, dass die Außenmauer der Garage mit Ihrer Zustimmung errichtet worden ist. Das ist aber nicht anzunehmen. Es ist ehe von einer Baugenehmigung des Nachbarn auszugehen. Sie sollen entweder dessen Zustimmung für Wandstreichen verlangen oder das Streichrecht vom Nachbarn abkaufen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben.