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Habe ich die Möglichkeit vom Recht auf Verjährung gebrauch zu machen?


11.10.2010 13:30 |
Preis: ***,00 € |

Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Jahre 1999 oder 2000 habe ich einen Kredit bei einem Schweizer Kreditinsitut aufgebommen. Anfangs konnte ich die Raten auch bedienen. Leider verlief meine Leben dann in etwas anderen Bahnen wie ich die geplant hatte und ich konnte keine Raten mehr bezahlen.

Seltsamerweise habe ich von dem Gläubiger jedoch nichts mehr gehört.

Jetzt im Jahre 2010 habe ich ein Schreiben (ohne Einschreiben, ganz normal per Post) erhalten, dass noch eine offene Forderung besteht.

Dies stimmt ja rein theoretisch auch, aber habe ich die Möglichkeit vom Recht auf Verjährung gebrauch zu machen ? Ich habe auf das Anwaltsschreiben noch nicht geantweortet weil dies ja einem Schuldanerkenntnis gleich kommen würde.

Wenn ich könnte würde ich ja was zahlen, aber da ich allein Erziehend und in Teilzeit beschäftigt bin, bleibt mir für eine Rückzahlung nichts über.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema:
Kredit Verjährung
11.10.2010 | 14:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
126 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann.

Die Frage, ob die Froderung derzeit verjähr ist, kann nicht abschließend beantwortet werden. Dies möchte ich vorausschicken.

Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre zum Jahresende ab Kenntnis des zugrundeliegenden Anspruches. Dies bedeutet, dass Ansprüche, die im Jahr 2006 oder früher entstanden sind, grundsätzlich heute nicht mehr geltend gemacht werden können. Dies würde zum einen die Raten betreffen, würde aber grundsätzlich auch dann gelten, wenn der KReditvertrag wegen der nicht gezahlten Raten gekündigt wurde.

Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass die Verjährung durch verschiedene Vorgänge gehemmt wird, so dass diese länger läuft.

Dies können z.B. Verhandlungen über den ANspruch, insbesondere aber auch dei Aufnahme von Ratenzahlungen sein.

Besonders wichtig ist weiterhin, dass eine Verjährung von Ansprüchen, die bereits tituliert sind (das heißt es liegt eine rechtskräfitge Entscheidung eines Gerichts vor, z.B. ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid), erst nach 30 Jahren eintreten kann.


Sie müssten daher überprüfen, wann SIe zuletzt Raten gezahlt haben, wann die Bank den Kredit kündigte und damit fällig stellte und ob es bereits zu gerichtlichen Schritten kam.


Gerne stehe ich Ihnen für eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung. Sie können sich gerne unverbindlich über Mueller@seither.info mit mir in Verbindung setzen oder einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren. Die entstehenden Kosten könnten möglicherweise - je nach Ihrem aktuellen Verdienst - auf der Grundlage einer Beratungshilfeberechtigungsscheines abgerechnet werden, so dass die Beratungskosten von der Staatskasse übernommen würden.


MIt freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt


Mit freundlichen Grüßen

Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau i.d.Pfalz

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www.seither.info
www.vermieterblog.com
www.vermieterverein.de
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Nachfrage vom Fragesteller 11.10.2010 | 14:37

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Der Kredit wurde nie gekündigt.
Kreditgeber war keine direkte Bank sondern die Fidium Finanz AG aus der Schweiz) Die Ratenzahlungenvon mir waren etwa in den Jahren 1999-2001.
Nach dem einstellen der Ratenzahlungen wurden keinerlei Verhandlung über Ansprüche geführt. Auch bekam ich nie Mahnungen oder Androhung von Kündigung bzw. einen Mahn- oder Vollstreckkunsbescheid.

Ich würde nun Einspruch einlegen bzw. von meinem Anspruch auf Verjährung gebrauch machen. Wäre das unter den genannten Umständen( das in den letzten 7 Jahren weder Mahnungen noch Raten meinerseits gezahlt wurden, noch ein vollstreckbarer Titel vorliegt) möglich mit Aussicht auf Erfolg ? Hab ich Ihre erste Antwort somit richtig interpretiert?

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.10.2010 | 14:59

Nach Ihren Schilderungen scheint hier durchaus eine Verjährung in Betracht zu kommen.

Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass eine abschließende Prüfung auch die Einsicht in den Darlehensvertrag erfordern würde, da u.a. noch zu prüfen wäre, welches Recht Anwendung findet, da nach Ihren Angaben der Darlehensgeber aus der Schweiz stammt.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
Landau

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