10.10.2010 | 23:58
Antwort
von
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
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Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Die Urkundenfälschung ist in
§ 267 Abs. 1 StGB, die Verfolgungsverjährungsfrist in
§ 78 StGB geregelt.
Die Verfolgungsverjährungsfrist richtet sich nach der Strafhöhe.
Die Urkundenfälschung ist im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von 5 Jahren bedroht. Demzufolge beträgt die Verjährungsfrist nach
§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ebenfalls 5 Jahre. Die Verjährung beginnt nach
§ 78a StGB, sobald die Tat beendet ist.
Ergebnis: Die Urkundenfälschung, sofern denn eine vorliegt, wäre im Oktober 2012 verjährt.
Zur Erfüllung des Tatbestands der Urkundenfälschung würde allerdings allein das Herstellen bzw. Gebrauchen einer unechten Urkunde nicht ausreichen. Für jede der Tatvarianten des
§ 267 StGB ist es erforderlich, dass die Urkundenfälschung „zur Täuschung im Rechtsverkehr" begangen wird. Ist dieses subjektive Merkmal nicht erfüllt, ist die Tat nicht strafbar.
Konkret heißt das: Sie müssten den Getäuschten (hier: den Standesbeamten) zu einem rechtserheblichen Handeln veranlasst haben.
Am rechtserheblichen Handeln fehlt es, wenn die Täuschung lediglich einer Steigerung des eigenen gesellschaftlichen Ansehens dienen sollte, der Täter also nur in dem Bestreben gehandelt hat, nach außen mehr zu erscheinen, als er in Wirklichkeit ist, ansonsten aber keine rechtlich geschützten Interessen durch die Täuschung berührt worden sind.
Es ist also danach zu fragen, was Sie mit der Täuschung bezwecken wollten. Wollten Sie vor dem Standesbeamten nur ein wenig angeben und sind hierdurch keine rechtlich geschützten Interessen berührt, hätten Sie sich nicht strafbar gemacht. Dann würde sich auch die Frage nach der Verjährung nicht stellen.
Rechtlich geschützte Interessen sehe ich in Ihrem Fall auch nicht berührt, da Berufsbezeichnungen, Titel, akademische Grade usw. ohnehin nicht in das Eheregister aufgenommen werden (vgl.
§ 15 PStG - Personenstandsgesetz) und damit nicht in der Eheurkunde (früher: Heiratsurkunde) auftauchen.
Die gefälschte Urkunde sollten Sie niemandem mehr vorlegen, schon gar nicht einer Behörde.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntagabend.
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
11.10.2010 | 05:03
Sehr geehrter Herr Safadi,
tatsächlich war es so, dass ich nur ein bisschen angeben wollte.
Allerdings hat der Standesbeamte in meinem Fall die Eintragung in die Eheurkunde und das Stammbuch eingetragen. Erfüllt dies nun ein rechtserhebliches Handeln?
Vielen Dank für die Antwort
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.10.2010 | 14:23
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich gerne wie folgt Stellung:
Zur Zeit Ihrer Eheschließung galt noch die alte Fassung des Personenstandsgesetzes (bis 31.12.2008). Nach dem alten § 11 PStG war tatsächlich auch der Beruf der Eheschließenden in das damalige Heiratsbuch einzutragen. Nach dem Beruf wird heutzutage nicht mehr gefragt, § 15 PStG. Eine Eintragung in ein Personenstandsregister ist grundsätzlich rechtserheblich. Es gibt ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass eine Beurkundung des Personenstands auch der Wahrheit entspricht. Allerdings gehört der Beruf nicht zum Personenstand. Das galt schon vor der Gesetzesänderung. Warum der Beruf früher dennoch in das Heiratsbuch einzutragen war, kann ich Ihnen nicht sagen. Vielleicht um die Eheschließenden auch mit der Berufsbezeichnung anzureden. Das wäre aber genau so belanglos wie die Frage, welchen Beruf jemand zur Zeit seiner Eheschließung ausgeübt hat. Eine Rechtserheblichkeit würde ich in diesem Fall daher verneinen, aber darüber ließe sich sicherlich streiten.
Letztlich braucht diese Frage aber nicht entschieden zu werden. Denn es würde für eine Strafbarkeit nicht ausreichen, allein eine Rechtserheblichkeit der Falschbeurkundung zu bejahen. Vielmehr müsste sich auch Ihr Vorsatz darauf erstreckt haben. Das Merkmal „zur Täuschung im Rechtsverkehr" setzt direkten Vorsatz voraus (dolus directus 2. Grades), d. h., Ihnen müsste nachgewiesen werden, zum Tatzeitpunkt gewusst oder für sicher gehalten zu haben, dass es durch die Vorlage der gefälschten Urkunde zu einer fehlerhaften Eintragung im Heiratsbuch kommen würde. Wussten Sie allerdings nicht oder hielten Sie es lediglich für möglich, dass Ihr „Dipl.-Ing." in die Heiratsurkunde aufgenommen wird, hätten Sie sich nicht strafbar gemacht.
Wie gesagt, die gefälschte Urkunde sollten Sie niemandem mehr vorlegen. Der damals durch deren Gebrauch verwirklichte Titelmissbrauch (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB – beim „Dipl.-Ing." handelt es sich um einen akademischen Grad) würde nach drei 3 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB), d. h. in diesem Monat verjähren und könnte dann nicht mehr verfolgt werden. Durch erneutes Gebrauchen können Sie sich aber immer wieder wegen unbefugten Führens eines akademischen Grades strafbar machen. Schon allein deshalb sollten Sie davon Abstand nehmen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
RA Safadi