08.10.2010 | 13:19
Antwort
von
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
635 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Hier muss man davon ausgehen, dass kein Anspruch auf BAföG besteht.
Das ist abschließend geregelt in § 2 BAföG:
„§ 2 Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln,
3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5. Höheren Fachschulen und Akademien,
6. Hochschulen.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,
3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist."
Die Voraussetzungen sind nicht gegeben, daher besteht leider kein Leistungsanspruch. Auch wurde bisher nicht davon Gebrauch gemacht, eine solche RVO wie im letzten Absatz erwähnt, zu erlassen.
Hier ist Ihre Tochter in der Tat darauf zu verweisen, eine Schule in Elternnähe aufzusuchen.
Ich bedauere sehr, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können.
Es besteht aber die Möglichkeit, Leistungen auf Grundsicherung nach SGB 2, vgl. §
7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II, zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
08.10.2010 | 14:07
Hallo und Danke für die Antwort,
die zitierten BAFöG Regelungen sind bekannt.
Das Motiv der Frage wird damit begründet, dass die betroffene Schülerin bereits BAFöG aufgrund der genannten Ausnahme (RVO) (... Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist ...) bezogen hatte.
Der BAFöG-Bezug wurde jedoch aufgrund der aufgenommenen Ausbildung unterbrochen.
Kann der Anspruch eventuell aus der ursprünglichen Genehmigung abgeleitet werden?
Mit freundlichen Grüßen
E.P.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.10.2010 | 14:19
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Das wäre die einzige Möglichkeit, hier doch noch zu einem positiven Leistungsbescheid zu kommen.
Daher sollte der Antrag auf BAföG damit begründet werden, dass es schonmal eine gleichlautende Entscheidung zu Gunsten der Tochter gab und man sich insoweit darauf beruft und erwartet, dass wieder so entschieden wird.
Sollte sich das zuständige BAföG-Amt nicht darauf einlassen wollen, muss gegen einen ablehnenden Bescheid in Widerspruch gegangen werden und die Argumentation der bereits gleichlautenden Entscheidung in der nächsten Instanz überprüft werden lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
12.10.2010 | 10:37
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Einzugsermächtigung, die vertraglich vereinbart gewesen ist, gibt es offenbar Probleme. Bitte beseitigen Sie bestehende Schwierigkeiten.
MfG, Schwerin